Anträge Satzung

ANTRAGSTELLER 12 MITGLIEDER Roderich Brottka, Michael Drexler, Knut Erbar, Klaus Fohrmann, Rainer Hühnerfauth, Martin Knauff, Dieter Kowalewski, Hans-Werner Otto, Wolfgang Reymann, Gerhard Schmidt, Petra Thiel, Haio Thiel 25.09.2013:

Antrag 1a: Bestätigung der Satzung
Die Satzung des Vereins wird aufgehoben und wie in der Anlage beigefügt neu beschlossen. Der Vorstand wird angewiesen, bei einem positiven Abstimmungsergebnis die neue Satzung unverzüglich zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Zugleich wird der Vorstand ermächtigt, vom Registergericht vor Eintragung in das Vereinsregister ggf. noch geforderte, lediglich redaktionelle Änderungen selbständig vorzunehmen. Der Vorstand wird angewiesen, bei einem positiven Abstimmungsergebnis in dem Rechtsstreit über die Satzung am Amtsgericht Soltau Az. : 4 C 301/13 unverzüglich ein Anerkenntnis zu erklären. Nach Eintragung im Vereinsregister wird die Satzung unverzüglich und unter Hinweis auf ggf. noch erfolgte redaktionelle Änderungen auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Begründung: Der Satzungstext des Antrags entspricht dem Ergebnis der Diskussion auf der MV 2012, über die in der MV 2012 abgestimmt wurde. Nach unserer Ansicht wurde diese neue Satzung von der MV 2012 wirksam beschlossen, vom Vorstand jedoch nicht zur Eintragung angemeldet.
Über diese Frage ist ein Rechtsstreit anhängig, der bis zur MV 2013 wahrscheinlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Deshalb ist eine Bestätigung durch erneuten Beschluss für eine rechtssichere Fortführung des Vereins und zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten erforderlich. Weiterhin hat der Vorstand nach der MV 2012 angekündigt, ausgehend von dem Beschlusstext eine eigene, überarbeitete Version der Satzung zu erarbeiten und zur MV 2013 vorzulegen, die seine damals nicht näher bezeichneten Bedenken berücksichtigt. Dies hat der Vorstand nicht getan. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese anfänglichen Bedenken als nicht valide erwiesen haben und der in der Anlage beigefügte Text unverändert dem Willen der Mitglieder und dem aktuellen Erkenntnistand in Bezug auf die Inhalte der neuen Satzung entspricht.
Die Anweisung zur unverzüglichen Anmeldung zum Vereinsregister ist erforderlich, da der Vorstand die Anmeldung der Beschlüsse der MV 2012 erst nach mehr als zwei Monaten vorgenommen hat und hierdurch in Bezug auf die Satzungsfrage unnötige Verzögerungen und Kosten eingetreten sind und auch weiter eintreten können. Die Anweisung zum unverzüglichen Anerkenntnis ist erforderlich, um weitere unnötige Kosten zu vermeiden.


Antrag 1b: Rechtssicherheit in der Satzungsfrage
Der Vorstand wird angewiesen, das Urteil des Amtsgerichts Soltau in der Satzungsarigelegenheit anzuerkennen,
und keine Rechtsmittel dagegen einzulegen, um weitere Kosten und einen weiteren Zeitverlust durch
Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Begründung: Wenn das Urteil über die Abstimmung 2012 für die Version Orgelmann ausfällt, hat der Vorstand sein Ziel erreicht. Wenn es hingegen für die Kläger ausfällt, wäre dies ein deutliches Zeichen, dass das BGB greift und nach Soltau dann auch das OLG in Celle nicht anders entscheiden wird.


Antrag 1c: Satzungsänderung zur Stimmrechtsübertragung
Für den Fall, dass der Antrag 1a abgelehnt werden sollte wird beantragt, die Satzung in der Fassung vom 19.11.2011 (alte Satzung) wie folgt zu ändern: § 2 Nr. 3 ist durch folgenden Satz zu ergänzen: „Eine Ausnahme hiervon ist in § 5 Nr. 4 geregelt. “ § 2 Nr. 3 lautet nunmehr wie folgt:
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht überlassen werden. Eine Ausnahme hiervon ist in § 5 NrA geregelt. § 5 Nr. 4 ist neu zu fassen und lautet nunmehr wie folgt: Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Mitglieder können ihr Stimmrecht für die Mitgliederversammlung auf ein auf dieser Versammlung anwesendes Mitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als 10 Stimmrechte auf sich vereinigen. Die Stimmübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter durch Vorlage einer Vollmacht in Textform nachzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7 Nr. 1 1. Halbsatz ist wie folgt neu zu fassen: „Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen“ § 7 Nr. 1 lautet nunmehr wie folgt: Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Änderung schriftlich bekannt
gegeben ist, beschlossen werden.
Begründung: Die Stimmrechtsübertragung ermöglicht die Teilhabe von Mitgliedern am Willensbildungsprozess des Vereins, auch wenn diese nicht zur MV anreisen können. Der Bezug auf die abgegebenen gültigen Stimmen statt auf die Zahl der erschienenen Mitglieder vereinfacht das Wahlverfahren.


Antrag 2a: Online Wahl ab MV 2014
Gemäß § 5 Nr. 5 der nach Antrag 1 und durch die MV 2012 neu beschlossenen Satzung erfolgt die Abstimmung zu Anträgen der nächsten Mitgliederversammlung und aller nachfolgenden Mitgliederversammlungen auch online, bis eine zukünftige Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Für die Durchführung gilt die Online­ Wahlordnung aus dem Anhang zur Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
Sollte die neu beschlossene Satzung zur nächsten Mitgliederversammlung noch nicht wirksam geworden sein, erfolgt eine online Abstimmung dennoch auf der Grundlage der Online Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.


Antrag 2b: Neufassung der Online Wahlordnung
Die Online Wahlordnung gemäß § 5 Nr. 5 der nach Antrag 1 und durch die MV 2012 neu beschlossenen Satzung wird wie folgt neu gefasst:

1. Die Online Abstimmung findet nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt, wobei die Identifizierung der teilnehmenden Mitglieder zweifelsfrei erfolgen muss.

2. Mitglieder, die für eine Online-Abstimmung optieren, müssen dies bis ein Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand anmelden, damit ihnen Onlinezugangsdaten für die Mitgliederversammlung bereitgestellt werden können. Sollte es bei der erstmaligen Durchführung einer Online-Abstimmung mangels Erfahrungen damit Kapazitätsengpässe geben, so kann der Vorstand die Anzahl der online teilnehmenden Mitglieder begrenzen. Die Anzahl sollte nicht unter 50 liegen.

3. Die Online Abstimmung findet parallel zur Mitgliederversammlung statt. Die online teilnehmenden Mitglieder sind dabei mittels eines adäquaten Systems online an die vor Ort stattfindende Mitgliederversammlung angebunden. Sie haben dadurch in der Mitgliederversammlung neben dem Stimmrecht auch ein Rederecht.

4. Die Teilnahme an der Online Abstimmung erfolgt ausschließlich unter Klarnamen der teilnehmenden Mitglieder. Durch die individuelle Zugangsberechtigung sowie die technische Beschränkung auf einmalige Stimmabgabe je Abstimmung sind in der Online Abstimmung abgegebene Stimmen authentifiziert. Bei geheimer Abstimmung ist das Verfahren zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Die Teilnehmerliste der Online Abstimmung ist während der Mitgliederversammlung zugänglich zu halten. Durch geeignete Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung ist sicher zu stellen, dass für Teilnehmer der Online Abstimmung eine erneute Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen ist. Sollte bei der erstmaligen Durchführung einer Online-Abstimmung systembedingt keine geheime Abstimmung möglich sein, so können die online angebundenen Mitglieder bei geheimen Abstimmungen nicht mitstimmen.

5. Nach der Abstimmung in der Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis der Online Abstimmung und das kombinierte Gesamtergebnis jeder Abstimmung bekannt.

6. Die Online Abstimmung wird protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt.

Begründung: Die Neufassung erfolgt aufgrund weiter entwickelter Erkenntnisse und Abstimmungen mit Fachleuten seit der MV2012 über die sinnvolle Durchführung einer Online Wahl. Da es mit Online-Abstimmungen bei TO noch keine Erfahrungen gibt, sind die Regelungen so gefasst, dass bei sich abzeichnenden technischen oder organisatorischen Problemen einmalig Einschränkungen zulässig sind, statt aufgrund der Probleme ganz auf eine Online-Abstimmung zu verzichten.


Anlage zu Antrag 1a
SATZUNGSENTWURF (entspricht der Beschlussfassungsvorlage 2012)

§ 1 NAME, ZWECK UND SITZ DES VEREINS

1. Der Verein führt den Namen „Trans-Ocean“ Verein zur Förderung des Hochseesegelns e.V.
2. Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das sportliche Hochseesegeln.
a. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Annahme eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Auflösung.

b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen.

§ 2 MITGLIEDERSCHAFT
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme erfolgt durch die Annahme eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Auflösung.

a. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer einmonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres.

b. Die Streichung erfolgt, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand befindet und einer anschließenden schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht binnen einer Frist von vier Wochen Folge geleistet wurde.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung in seinem Fall beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Wahl darüber, ob jemand aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder das Hochseesegeln zum Ehrenmitglied ernannt wird. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder des Vereins bestimmen über die Angelegenheiten des Vereins in einer mindestens einmal im Jahr stattfindenden Versammlung (Mitgliederversammlung).

2. Nur ordentliche Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung antragsberechtigt und haben ein passives und aktives Wahlrecht (Stimmrecht).

3. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht für die Mitgliederversammlung auf ein auf dieser Versammlung anwesendes ordentliches Mitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als 5 Stimmrechte auf sich vereinigen. Die Stimmubertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter durch Vorlage einer Vollmacht in Textform nachzuweisen.

4. Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 4 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Medienbeauftragten und dem Beauftragten für Stützpunkte und Seminare. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt zu machen ist.

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins, der Betrieb der Geschäftsstelle, die Ausführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.

6. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz erfolgen, wenn eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmer sicher gestellt ist.

7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle zu archivieren ist.

9. Vorstände werden in der Regel auf drei Jahre gewählt, wobei die Bestellung jederzeit durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung widerruflich ist. Jedes Jahr werden mindestens zwei Vorstandsämter neu gewählt. Die Reihenfolge der Wahl ergibt sich aus Nr. 1, wobei nach Inkrafttreten dieser Regelung zunächst alle Ämter neu gewählt werden.

10. Vorstandsämter werden geheim gewählt, wenn die Mitgliederversammlung nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen etwas anderes bestimmt.

11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes Vorstandmitglied kommissarisch zu benennen, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.

12. Eine Person kann auch in zwei Vorstandsämter gewählt werden. In diesem Fall hat sie im Vorstand nur eine Stimme. Eine Personalunion von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden ist nicht möglich.

13. Unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes entscheidet ein von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewähltes Gremium von fünf Vereinsmitgliedern über die Vergabe von Preisen. Nr. 5 bis Nr. 8 gelten entsprechend.

14. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beiräte berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Be- und Abberufungen von Beiräten und ggf. damit verbundene Kosten sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

15. Den Mitgliedern des Vorstandes, eines Gremiums, Beiräten und Kassenprüfern können ihre Auslagen erstattet werden. Bei der Erstattung von Reisekosten gelten im Zweifel die Maßstäbe des Bundesreisekostengesetzes.

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung, die auch alle zur Abstimmung anstehenden Punkte enthalten muss, eingeladen. Die Einberufung kann per Post, im Mitteilungsblatt des Vereins, per Email oder über eine Bekanntmachung auf der Website des Vereins erfolgen. Letzteres nur, wenn eine Frist von vier Wochen gewahrt ist. Zur Wahrung der Zweiwochenfrist genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Email- oder Postadresse des Mitgliedes.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Für die Einladung gilt Nr. 1 entsprechend. Die Versammlung findet am nach Nr. 4 bestimmten Ort statt. Ist ein solcher nicht benannt, ist der Vereinssitz maßgeblich.

3. Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ort und den Tag der Mitgliederversammlung des jeweils folgenden Jahres.

5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Abstimmung zu Anträgen der nächsten Mitgliederversammlung auch online erfolgen. Eine Stimmrechtsubertragung ist in diesem Fall nicht möglich. Die Einzelheiten regelt eine Online-Wahlordnung, die dieser Satzung als Anhang beigefügt, aber nicht deren Bestandteil ist. Sie kann nach den allgemeinen Regeln von der Mitgliederversammlung geändert werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten Auch soweit die Geschäftsführung und Verwaltung dem Vorstand überlassen ist, kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand Vorgaben machen.

8. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, solange sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.

10. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen beschlossen werden.

11. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und den Mitgliedern bekannt zu machen ist.

§ 6 BEITRÄGE / GESCHÄFTSJAHR / KASSENBERICHT / PRÜFUNG / BUDGET

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag mindestens in Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder. StLitzpunktieiter sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Beiträge sind von inländischen Mitgliedern im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Zugang der Mitgliedsbestätigung fällig. Wer im letzten Quartal eines Geschäftsjahres Mitglied im Verein wird, ist für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit.

5. Der Vorstand legt zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich einen Kassenbericht sowie einen Budget für das Folgejahr vor. Das Budget ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

6. Der Kassenbericht weist auch aus, in welchem Umfang sich Vorstandsmitglieder und Beiräte Kosten haben erstatten lassen. Ferner, ob und in welchem Umfang sie geschäftliche Verbindungen zum Verein hatten und welche Mitglieder in welchem Umfang gefördert wurden.

7. Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und prüfen, ob bei der Mittelverwendung dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung getragen und das Geld für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 7 DATENSCHUTZ

1. Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke oder zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen zu erheben, zu sammeln, zu verwenden und weiter zu geben, soweit nicht schutzwLirdige Interessen des Mitgliedes erkennbar entgegenstehen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, einzelnen Verwendungen, soweit sie nicht zwingend mit der Mitgliedschaft verbunden sind, mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten zu löschen und die entsprechenden Verwendungen zukünftig zu unterlassen.

§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen beschließt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 9 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde am 24.11.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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