Wolfgang Reymann

Mitgliederversammlung 2012
Auf der Mitgliederversammlung 2012 wurde aus mehreren Vorschlägen in einer langen Diskussion eine neue Satzung formuliert und darüber abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis war: 56 Ja‐ Stimmen (84%), 11 Nein‐Stimmen und 8 Enthaltungen.

Nach dem Gesetz (BGB) ist die Satzung angenommen. Nach der Zählweise des Vorstands ist sie nicht angenommen. Deshalb ist zwischen einigen Mitgliedern und dem Vorstand ein Prozess vor dem Amtsgericht Lüneburg anhängig.

Nach der MV 2012 wurde vom Vorstand behauptet, dass
– die neue Satzung vorher nicht ausreichend im Mitgliederkreis diskutiert wurde. Der Entwurf war von einer Arbeitsgruppe 3 Monate lang ausgearbeitet worden und wurde dann mehr als 2 Monate lang im Forum diskutiert, und alle Änderungsvorschläge wurden berücksich‐ tigt. Dieser Entwurf wurde dann vom Vorstand als sein Entwurf der MV2012 vorgelegt.
– die neue Satzung nicht durchdacht sei und ein neuer eigener Entwurf angekündigt zur Diskussion mit den Mitgliedern im Internet. Der angekündigte Entwurf wurde nie vorgelegt.
Um dieses Satzungsproblem zu beenden, stellen wir wortgleich die schon 2012 mit Mehrheit von 84% beschlossene neue Satzung noch einmal zur Abstimmung. Durch eine Bestätigung der 2012 in‐ tensiv diskutierten und beschlossenen neuen Satzung kann das Thema erledigt und der Gerichtspro‐ zess beendet werden.

Vorstandsentwurf für die Mitgliederversammlung 2013

Erst 13 Tage vor der MV 2013 hat der Vorstand nun plötzlich seinen vor 10 Monaten angekündigten Entwurf an die Mitglieder verschickt.

Dies ist der Entwurf einer völlig neuen Satzung und eine Diskussion und ordentliche Prüfung ist vor der MV 2013 zeitlich nicht mehr möglich. Dieser neue Entwurf wurde auch nur per Post verschickt und nicht im Internet veröffentlicht. Eine Diskussion, vor allem auch mit den Mitgliedern auf großer Fahrt und im Ausland, war also offensichtlich auch gar nicht gewünscht.

Dieser neue Satzungsentwurf ist vor allem dadurch geprägt, dass im Vergleich zur 2012 beschlosse‐ nen Satzung die Mitgliederrechte deutlich beschnitten werden. Beispielsweise sollen Stimmrechts‐ übertragung und Onlinewahl stark eingeschränkt werden. Auch sind wesentliche rechtliche Fehler enthalten ‐ offensichtlich hat kein Fachmann daran mitgearbeitet. Einzelheiten sind in fett Kommentierungen gekennzeichnet.

In der Einladung wurde die Diskussion dieses neuen Entwurfs in der MV 2013 angekündigt. Sollte da‐ mit gemeint sein, dass auch noch Änderungen möglich sind und über diese Änderungen rechtswirk‐ sam abgestimmt werden kann, so ist dies aber nach der eigenen Ansicht des Vorstands gar nicht möglich.

Im Prozess über die 2012 beschlossene Satzung behauptet der Vorstand nämlich (Schriftsatz vom 30.08.2013), dass eine neue Satzung nur so wirksam beschlossen werden kann, wie sie in der Einla‐ dung abgedruckt wurde. Änderungen an dem neuen Vorstandsentwurf wären also in der Mitglieder‐ versammlung nicht möglich.

Satzung „Trans‐Ocean“ ‐ Verein zur Förderung des Hochseesegelns e. V. [Kommentierte] Vorlage [des Vorstands] zur Abstimmung auf der Jahreshauptversammlung 2013

§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gemeinnützigen Bestimmungen.
Gemeinnützige Bestimmungen reicht nicht, gemeint sind wohl ohnehin Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit. Ist auch doppelt, d.h. in § 2 Nr.1. noch einmal geregelt

2. Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das sportliche Hochseesegeln.

3. Der Verein trägt den Namen „Trans‐Ocean“ Verein zur Förderung des Hochseesegelns e.V.

4. Er hat seinen Sitz in Soltau. Warum wieder Soltau ‐ 2012 wurde Cuxhaven beschlossen

5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2. Gemeinnützigkeit, Uneigennützigkeit und Ehrenamt

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung [doppelt geregelt, siehe oben, § 1 Nr.1].

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten auch keine Gewinnanteile. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Kapitalanteile noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

5. Mitglieder, die für den Verein als Referenten, Ausbilder oder in vergleichbarer Weise tätig sind, können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die vom Vorstand festgelegt wird.

6. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten. Bei der Erstattung von Reisekosten gelten im Zweifel die Maßstäbe der Bundesreisekosten‐VO [Diese Verordnung gibt es nicht. Gemeint ist wohl das Bundesreisekostengesetz]. Der Vorstand kann Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes beschließen. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn ein Mitglied ohne ausdrückliche Beauftragung des Vorstandes aktiv geworden ist. [Eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit]

§ 3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
‐ die Mitgliederversammlung
‐ der Vorstand
[Welche Rechtsstellung sollen die in § 10 genannten Gremien Kuratorium, Ehrenrat, Beirat, Ausschuss haben? Immerhin soll der dort genannte „Ehrenrat“ über Vereinsausschlüsse entscheiden. Vergleiche Burhoff Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn. 331]

2. Offizielles Mitteilungsorgan des Vereins ist das Vereinsmagazin.
[Warum nicht auch die Website? Offenbar hat man nicht verstanden, dass das Internet für einen Verein wie TO das ideale Kommunikationsmedium darstellt.]

§ 4 Mitgliedschaft

a. Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden. Ordentliches Mitglied kann auch jede juristische Personen [warum Plural?] nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz werden. [Warum nicht jede juristische Person, sondern diese Einschränkung? Also dürften ein türkischer Schiffsausrüster, ein kroatisches Charterunternehmen oder eine amerikanische Yachtversicherung nicht Mitglied bei TO werden? Ist TO nicht offen für Mitglieder aus aller Welt? Bisher hieß es immer wörtlich im Heft und im Internet: „Wir sind offen für alle Nationen“. Warum will der Vorstand das ändern?]

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Ehe‐ und eingetragenen Lebenspartnern eine Familienmitgliedschaft ermöglicht wird. Ein Familienmitglied besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied, kann aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung in den Genuss eines günstigeren Beitrags kommen.

4. Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 14. Lebensjahr abgeschlossen hat und nicht volljährig ist, und für deren Mitgliedschaft eine ausreichende schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.

5. Förderndes Mitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Personen [warum Plural?] nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz werden. [Warum so kompliziert? Nach dieser Regel könnte z.B. ein US‐amerikanischer, türkischer oder russischer Verein nicht Mitglied bei TO werden. Würde der Vorstand einen Mitgliedsantrag der SSCA aus USA wirklich ablehnen? Kroaten und Montenegriner sind auch nicht willkommen? Was ist der Grund für diese Einschränkungen? Ist TO ab jetzt nicht mehr offen für Mitglieder aus aller Welt?]

b. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

7. Die Aufnahme erfolgt durch Annahme eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung. [Inhaltliche Voraussetzungen für die Aufnahme kann nur die Mitgliederversammlung festlegen. Nur die organisatorische Abwicklung des Verfahrens kann der Vorstand in der Geschäftsordnung bestimmen]

8. Die Mitgliedschaft beginnt, soweit die Geschäftsordnung kein früheres Datum bestimmt oder der Antragsteller kein späteres Datum wünscht, mit dem Tag der Annahme des Antrags durch den Vorstand.

9. Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht. [warum nur im Heft und nicht im Internet?]

10. Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.

‐ Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags oder eines Anteils des Jahresbeitrags besteht nicht. Offene Beiträge sind unabhängig von einer Kündigung zu bezahlen.

‐ Die Streichung erfolgt, wenn sich ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet und einer anschließenden schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht binnen einer Frist von vier Wochen Folge geleistet wurde.

‐ Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich in grober Weise vereinsschädigend oder gegenüber anderen Mitgliedern schädigend verhalten hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss eines Ehrenrates, der vom Vorstand zu diesem Zweck angerufen wird. Vor der Beschlussfassung des Ehrenrates ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu erklären. Der Ehrenrat entscheidet in eigener Verantwortung und unabhängig vom Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags oder eines Anteils des Jahresbeitrags besteht nicht. Offene Beiträge sind unabhängig von einem Ausschluss zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch, wenn ein Ausschlussantrag durch andere Mitglieder als Antrag zur Mitgliederversammlung eingereicht wurde. [Wenn der Vorstand jemanden ausschließen will, entscheidet der „Ehrenrat“, wenn ein Mitglied jemanden ausschließen will, dann die MV. Warum diese Unterscheidung?]

c. Rechte der Mitglieder

11. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann einem anderen nicht überlassen werden. Die Stimmrechtsübertragung nach § 7 c Punkt 16 bleibt davon unberührt.

12. Mitglieder des Vereins bestimmen über die Angelegenheiten des Vereins in einer mindestens einmal im Jahr statt findenden Versammlung (Mitgliederversammlung).

13. Ordentliche Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung antragsberechtigt und besitzen ein passives und aktives Wahlrecht (Stimmrecht). [fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben also kein Stimmrecht?]

14. Das passive Wahlrecht von Angestellten des Vereins, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, ruht während der Dauer ihrer Gehaltsbezüge. [Warum für die Dauer der Gehaltsbezüge?

Wer länger als sechs Wochen krank ist, bekommt i.d.R. kein Gehalt mehr, sondern Krankengeld. Haben Angestellte dann wieder das aktive Wahlrecht? Warum nicht viel einfacher: „Vereinsmitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen, haben kein passives Wahlrecht.“]

15. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Rederecht sowie das Recht, Wahlvorschläge zu machen und Anträge zu stellen. Sie haben Stimm‐ und aktives Wahlrecht [Was heißt in diesem Kontext „Stimmrecht“? In § 4 Nr. 13 sind das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht als synonym definiert, die Erwähnung des Stimmrechtes ist hier demnach überflüssig], wenn eine ausreichende [was soll das Wort „ausreichend“, entweder es gibt eine schriftliche Zustimmung, oder es gibt sie nicht] schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Jugendliche besitzen das passive Wahlrecht für ein Amt nach § 10 Punkte 1, 2 und 3.

16. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht die Angebote des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. [Überflüssig. Das ergibt sich automatisch aus der Mitgliedschaft] Der Vorstand kann für einzelne Veranstaltungen ein Mindestalter festsetzen. [Muss nicht in der Satzung stehen.]

17. Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsflagge / den Vereinsstander zu führen.

d. Pflichten der Mitglieder

18. Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

19. Sie haben die Interessen und Anliegen des Hochseesegelns (Fahrtensegelns) und des sportlichen Hochseesegelns nach ihren Möglichkeiten zu fördern und die Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Sie erkennen die im „Kompass des TO“ dargestellten Leitlinien des Trans‐Ocean e.V. an. [Reines Bla Bla ohne Regelungsgehalt. Hat in einer Satzung nichts zu suchen. Keine Aussage dazu, wer den Inhalt des „Kompasses“ legitimiert. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft können nur von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.]

§5 Beiträge

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge der ordentlichen und der jugendlichen Mitglieder sowie der Familienmitglieder. Ehrenmitglieder und Stützpunktleiter sind von der Beitragspflicht befreit. [Warum keine Regelung zu den Fördermitgliedern (§ 4 Nr.5)? Müssen andere Vereine und Firmen als Mitglieder keine Beiträge bezahlen? In der Satzung von 2012 ist festgelegt, dass die Fördermitglieder mindestens den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes zu entrichten haben. Regelungslücke!]

2. Beiträge sind von inländischen sowie ausländischen Mitgliedern, die im Einheitlichen Euro‐ Verkehrsraum (SEPA) leben, auf dem Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten. Mitglieder, die außerhalb des Einheitlichen Euro‐Verkehrsraums leben, leisten die Beiträge durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Trans‐Ocean e.V.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Tag des auf den Beginn des Geschäftsjahres folgenden Monats fällig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag nach Zugang der Mitgliedsbestätigung fällig. [In voller Höhe, auch wenn sie erst kurz vor Ende des Geschäftsjahres eintreten? 2012 wurde beschlossen: „Wer im letzten Quartal eines Geschäftsjahres Mitglied im Verein wird, ist für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit.“]

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Stützpunkte und Seminare und dem Medienbeauftragten (Pressereferenten). Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt zu machen ist.

3. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Geschäftsordnung kann Einschränkungen der Alleinvertretungsbefugnisse der beiden Vorsitzenden bestimmen und für bestimmte Rechtsgeschäfte das Vier‐Augen‐Prinzip vorschreiben.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung ein. Sie kann auch als Telefon‐, Mail‐ [was ist eine Mail‐Konferenz?] oder Videokonferenz erfolgen.

6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle zu archivieren ist.

8. Vorstände werden in der Regel auf drei Jahre gewählt. Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder sind möglich. [Dies ist der Regelfall, muss deswegen nicht gesondert erwähnt werden] Die Bestellung ist jederzeit durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung widerruflich.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes Vorstandmitglied kommissarisch zu benennen, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.

10. Eine Person kann auch in zwei Vorstandsämter gewählt werden, soweit es sich nicht um zwei Ämter im Sinne des § 26 BGB handelt. In diesem Fall hat sie im Vorstand nur eine Stimme.

§ 7 Mitgliederversammlung

a Einberufung und Ort

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen.

2. Sie ist darüber hinaus bei Bedarf (außerordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, wenn zwei der Vorstände nach BGB § 26 [warum nur die BGB‐Vorstände?] oder mehr als 15 % [faktisch ist damit eine MV auf Bestreben der Mitglieder unmöglich, da sich z.Zt. 750 Mitglieder zusammen tun müssten, in der Satzung von 2012 waren 5% (= z.Zt. 250) vorgesehen.] aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Vorlage einer Begründung beantragen. Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den nötigen Stimmen verlangt, muss der Vorstand diese spätestens vier Wochen nach Eingang des Verlangens die Ladung versenden oder im Mitteilungsorgan nach § 3 Pkt. 2 veröffentlichen.

3. Für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen nach § 7 a Punkte 4, 5 sowie § 7 b und § 7 c gleichermaßen.

4. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen. Wird die Frist gewahrt, gilt die Einladung als ordnungsgemäß erfolgt [Nein, zu einer ordnungsgemäßen Einladung gehört mehr als eine eingehaltene Frist! Eine solche Rechtmäßigkeitsfiktion wäre rechtswidrig]. Die Tagesordnung muss alle zur Abstimmung vorgesehenen Punkte (Beschlussvorlagen des Vorstands, Anträge von Mitgliedern) beinhalten. Mit der Einladung sind alle fristgerecht eingereichten Anträge bekannt zu geben. Die Form der Einberufung ist auch gewahrt, wenn die Einberufung im Mitteilungsblatt des Vereins fristgemäß bekannt gemacht wird. Ergänzend kann die Einberufung auch durch E‐Mail erfolgen. Eine alleinige Einberufung auf elektronischem Wege ist ausgeschlossen. Eine nicht erhaltene E‐MailEinladung, egal aus welchem Grund, bewirkt keinerlei Ansprüche oder Widerspruchsrechte des Mitglieds. [Überflüssig. Warum wird die Einladung per Email überhaupt erwähnt, wenn sie rechtlich unbedeutend sein soll? Eine Satzung hat die Funktion, einen verbindlichen Handlungsrahmen zu definieren.]

5. Ort der Mitgliederversammlung ist der Sitz der Geschäftsstelle. [hier wird die Cuxhaven‐ Lastigkeit des Vereins zementiert. Dem Charakter des Vereins entsprechend sollten die Mitgliederversammlungen im gesamten Bundesgebiet stattfinden können, wie auch in der Satzung 2012 vorgesehen. Den Ort sollte die MV jedes Jahr jeweils für das Folgejahr neu festlegen können.]

6. Die jährliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden.

b Beschlussvorlagen und Anträge

7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Beschlussvorlagen zur Entscheidung vor. Bei Beschlussvorlagen handelt es sich in der Regel um Entscheidungen, die über den gewöhnlichen [und außerhalb der Regel? Was ist mit den gesetzlich vorgesehenen Anträgen, Wahlen, etc.? In welchem Verhältnis hierzu steht die Nr. 13 unten?] Geschäftsbetrieb hinausgehen und bei denen der Vorstand eine Legitimation durch die Mitgliederversammlung wünscht. [Warum stellt der Vorstand dann nicht ganz gewöhnliche Anträge? Die Differenzierung zwischen Antrag und Beschlussvorlage ist nicht nachvollziehbar.]

8. Anträge sind begründete Begehren der Mitglieder. [Was ist der Sinn, diese Selbstverständlichkeit hier zu erwähnen? Warum wird zwischen Beschlussvorlagen und Anträgen unterschieden, welche praktische Folge ergibt sich daraus?]

9. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein. Anträge sind schriftlich ‐ auch per email ‐ über die Geschäftsstelle des Vereins einzureichen und müssen begründet sein. [Hier wird offenbar nicht zwischen „begründet sein“ und „begründet werden“ unterschieden. Gemeint ist wahrscheinlich letzteres. Welche Rechtsfolge soll an eine fehlende Begründung geknüpft werden?]

10. Der Vorstand kann beschließen, auch später eingegangene Anträge der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. [Hier wird der willkürlichen Behandlung von verspäteten Anträgen Tür und Tor geöffnet. Über die Behandlung eines verspäteten Antrags kann nur die MV selbst entscheiden. Rechtlich bleibt es immer angreifbar, wenn eine Beschlussfassung ohne vorherige satzungsgemäße Veröffentlichung erfolgt!]

11. Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind möglich
[Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Zulässig aber bedenklich, siehe oben. Daraus folgen regelmäßig Gerichtsprozesse!]. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung und Abstimmung zunächst der Zulassung durch die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist zugelassen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja‐ und Nein‐Stimmen erreicht ist [„Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ reicht für den gleichen Regelungsgehalt, siehe § 32 I BGB]. Derartige Anträge dürfen sich nicht auf Gegenstände beziehen, die in die Mitgliedsrechte eingreifen, Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung zum Ziel haben. [Hier wird die Möglichkeit eröffnet, an 98% der Mitglieder vorbei zu regieren. Das ist faktisch ein Vorstands‐ Ermächtigungsgesetz.]

c. Durchführung der Mitgliederversammlung

12. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig, solange sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

13. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen. Sie ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
‐ Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die weitere Planung
‐ die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
‐ die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
‐ die Wahl und Abberufung der Mitglieder eines Ausschusses [was ist mit Beirat, Kuratorium, Ehrenrat?]
‐ die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
‐ die Entlastung des Vorstandes
‐ über die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
‐ über die Genehmigung zweckgebundener Budgets nach § 8 Abs. 3 ‐ die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge ‐ über die Ernennung von Ehrenmitgliedern ‐ die Abstimmung über Beschlussvorlagen und Anträge
‐ die Abstimmung über Satzungsänderungen
‐ über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluss [Falsch. Den Ausschluss beschließt nach § 4 Nr.10 nicht der Vorstand, sondern ein „Ehrenrat“. Wenn das betroffene Mitglied dagegen keinen Widerspruch einlegt, ist der Ausschluss nach dieser Satzung dann rechtswirksam.]
‐ die Abstimmung über die Auflösung des Vereins [Ungenau. Nach § 13 Nr. 1 beschließt die Gesamtheit der Mitglieder über die Vereinsauflösung]

14. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand [Warum kann das Initiativrecht nicht von der MV ausgehen?] kann auch einen Dritten mit der Versammlungsleitung betrauen, wenn die Mitgliedschaft diesem mit Mehrheit zustimmt. Bei allen Personenwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte.

15. Jedes Mitglied ‐ gleich ob ordentliches, jugendliches oder Ehrenmitglied ‐ [was ist mit den fördernden Mitgliedern?] hat nur eine Stimme. Für ein jugendliches Mitglied gilt einschränkend, dass eine ausreichende [was ist „ausreichend“? ‐ entweder die Zustimmung liegt vor oder nicht] schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen muss. Jede juristische Person, die ordentliches Mitglied ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

16. Ein Mitglied kann ein [Warum nur eines, wenn 98% der Mitglieder regelmäßig nicht vor Ort sind? Damit kann man den Anteil der vertretenen Mitglieder auf der MV auf maximal 4% erhöhen. Sieht so Demokratie aus? Die Satzung von 2012 sah hier 5 Stimmen vor.] weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten (Stimmrechtsübertragung). Dazu muss eine unterschriebene Vollmacht (Vordruck des Vereins und Originalunterschrift) [Warum nur auf einem Vereinsvordruck? Jedes Gericht akzeptiert Schriftsätze per FAX. Warum wird hier die Originalunterschrift und kein FAX oder ein Scan gefordert? Die Stimmrechtsübertragung wird hier unnötig erschwert und für Mitglieder auf Langfahrt de facto unmöglich gemacht.] des Stimmrechtübertragenden für das laufende Geschäftsjahr spätestens zehn Tage [warum 10 Tage? ‐ sie muss doch erst in der MV vorliegen] vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand [dem Verein] zugegangen sein. Die Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich allgemeiner Natur. Weisungen sind nicht zulässig [Damit wird es unmöglich gemacht, externe Meinungen in der MV zu vertreten. Diese Regelung wirkt als Stimmenmultiplikator für Meinungen, die ohnehin auf der MV vertreten werden].

17. Bei Beschlussfassung über Beschlussvorlagen und Anträge entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja‐ und Nein‐Stimmen [„Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ reicht für den gleichen Regelungsgehalt, siehe § 32 I BGB]. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage oder ein Antrag als abgelehnt. Bestehen hinsichtlich einer Beschlussvorlage oder einem Antrag mehrere Entscheidungsoptionen, und erzielt keine Option in der Abstimmung die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Optionen vorgenommen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

18. Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei‐Drittel‐Mehrheit der abgegebenen Ja‐ und Nein‐ Stimmen beschließen [„Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ reicht für den gleichen Regelungsgehalt, siehe § 32 I BGB], einen Antrag oder eine Beschlussvorlage von besonderer Bedeutung [Wer bestimmt, was von „besonderer Bedeutung“ ist? Ergibt sich diese nicht automatisch, wenn eine 2/3 Mehrheit für ein solches Vorgehen stimmt? Hier wird einmal mehr mit interpretationsbedürftigen Begriffen gearbeitet, die nur für Rechtsunsicherheit sorgen.] der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen. Der Antrag oder die Beschlussvorlage muss abstimmungsreif ausformuliert sein. [Was sonst? Überflüssig…] Die Abstimmung erfolgt per Briefwahl. Ergänzend zur Briefwahl kann im gleichen Zeitraum eine online‐Abstimmung erfolgen, wenn die technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die mit der Einrichtung und Durchführung verbundenen Kosten sich in einem vertretbaren Rahmen halten. Eine alleinige online‐Abstimmung ist ausgeschlossen [Warum? Lieber also ein teures Mailing samt teurer händischer Auswertung? Eine Briefwahl für nur eine spezielle Frage ist immer teurer als eine Online‐Wahl. Eine „kann“, „wenn“, „vertretbar“ Regelung hat in einer Satzung nichts zu suchen und ist eine Einladung zu willkürlichem Handeln und anschließend ewigen Gerichtsprozessen. Warum die Angst vor konkreten und eindeutigen Formulierungen?] [Anmerkung zur Zukunftsfähigkeit von TO: Ein Schritt in die Zukunft und deutlich preiswerter wäre es, wenn die Onlineabstimmung zum Regelfall erklärt würde und man auf Antrag hin auch per Brief abstimmen könnte]. Stimmt ein Mitglied sowohl per Brief als auch online ab, ist dessen Stimme ungültig. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei derartigen Abstimmungen nicht möglich. Das Ergebnis der Abstimmung wird in der nächstmöglichen Ausgabe des Mitteilungsorgans nach § 3 Pkt. 2 veröffentlicht.

19. Bei der Wahl von Vorständen sowie von Mitgliedern für Ausschüsse, über die die Versammlung zu befinden hat, [über welche Ausschüsse hat die MV nicht zu befinden?] entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja‐ und Nein‐Stimmen. [Eine geheime Vorstandswahl, wie in der Satzung 2012 vorgesehen, ist offenbar nicht erwünscht.]

Stehen mehrere Personen zur Verfügung und ergibt sich keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen der Bewerber oder Bewerberinnen [Überflüssig wegen § 14 Nr. 4], wird eine Stichwahl zwischen den beiden Personen vorgenommen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Wahl aller Ämter, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann auch erfolgen, ohne dass sie zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde. [Hier wird vom gesetzlichen Leitbild abgewichen. Rechtlich höchst bedenklich ‐ die Durchführung einer Wahl sollte immer in der Einladung angekündigt werden, um Missbrauch zu vermeiden.]

20. Satzungsänderungen können nur mit einer Drei/Viertel‐Mehrheit [Die 2012 beschlossene Satzung sah hier 2/3 vor, warum soll das jetzt anders geregelt werden?] der abgegebenen Ja‐ und Nein‐Stimmen beschlossen werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor Anmeldung beim Registergericht dem für den Verein zuständigen Finanzamt vorzulegen, damit die Verträglichkeit mit der Gemeinnützigkeit geprüft wird. [Unnötig ‐ denn es ist die Aufgabe des Vorstandes, alle Anträge auf Satzungsänderung vor der MV auf steuerliche Unbedenklichkeit zu prüfen, damit die MV eine sichere Beschlussbasis hat. In den meisten Fällen ohnehin in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater auch während der MV zu klären] Stellt das Finanzamt eine Schädlichkeit für die Gemeinnützigkeit fest, muss der Vorstand die Anmeldung unterlassen und die Satzungsänderung in modifizierter Form auf der folgenden Hauptversammlung erneut zur Abstimmung bringen.

21. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dem Protokoll sind als Anlagen die Beschlüsse in dem zur Abstimmung gekommenem Wortlaut beizufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

22. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. [Warum kann die MV keine Gäste zulassen? Oder ein speziell nach § 7 Nr.14 bestellter Versammlungsleiter?]

§ 8 Geschäftsjahr / Haushalt

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines jeden Jahres und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Soweit nach steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen nach dem Kalenderjahr abzugeben sind, werden die Abschlüsse kalenderjährlich erstellt. [Das abweichende Geschäftsjahr bringt nur organisatorische Probleme und Kosten. Deshalb wurde 2012 das Kalenderjahr als Geschäftsjahr beschlossen. Was sind die Gründe für die Rückkehr zur alten Regelung?]

2. Der Vorstand legt mit der Ladung zur Jahreshauptversammlung einen Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr vor.

3. Der Haushaltsentwurf kann Einzelbudgets für bestimmte Zwecke enthalten. Die Höhe dieser Budgets wird von der Mitgliedschaft beschlossen. Zweckgebundene Budgets dürfen nicht überschritten werden.

§ 9 Kassenbericht, Prüfung, Entlastung

1. Der Vorstand legt mit der Ladung zur Jahreshauptversammlung den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr schriftlich vor. Der Kassenbericht enthält unter anderem
‐ die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Sachgruppen gemäß den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung
‐ die Entwicklung möglicher zweckgebundener Budgets ‐ den Umfang möglicher Vergütungen für ehrenamtliche Mitglieder,
‐ Art und Umfang geschäftlicher Verbindungen zwischen Mitgliedern und dem Verein
‐ die geförderten Projekte und den Umfang der Förderung.
Der Kassenbericht kann mit dem Protokoll der Hauptversammlung im internen Bereich der Homepage eingestellt werden. [Warum eine „kann“, und keine „muss“ Vorschrift? Eine Satzung hat verbindliches Recht zu setzen. Um den Mitgliedern eine sinnvolle Information zu ermöglichen, sollten der Kassenbericht und der Prüfungsbericht vor der MV im internen Bereich der Homepage eingestellt werden.]

2. Der Kassenbericht muss frühzeitig genug vorliegen, um den Kassenprüfern eine sachgerechte Prüfung zu erlauben. [Eine Selbstverständlichkeit, die nicht geregelt werden muss.]

3. Die Mitgliederversammlung bestimmt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie können wieder gewählt werden [Eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit]. Prüfgegenstand ist das unmittelbar vergangene Geschäftsjahr [offenbar eine Altlasten‐Aufklärungs‐Verhinderungsvorschrift]. Die Kassenprüfer haben ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und prüfen, ob bei der Mittelverwendung dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung getragen und das Geld für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

4. Nach der Würdigung von Kassenbericht und Kassenprüfung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. [Ist schon in § 7 Nr. 13 geregelt]

§ 10 Ausschüsse, Beiräte, Arbeitskreise, Ehrenrat, Kuratorium

[Die ganze Vorschrift ist zu kompliziert, zu formell und wird mit einiger Sicherheit in der Vereinspraxis nicht praktikabel sein. Insbesondere das „Kuratorium“ (eigentlich ein Begriff aus dem Stiftungsrecht, dessen Verwendung hier unklar ist) erscheint höchst praxisfremd. Offenbar geht es im ganzen § 10 darum, einen vorstandstreuen Mikrokosmos zu installieren, mit dem man an der Mitgliederversammlung vorbei regieren kann

Sinnvoll wäre es zu überlegen, parallel zum Vorstand nur einen Beirat einzurichten, der über Preise, Förderung und über seltene/ungewöhnliche Geschäfte wie Vereinsausschluss berät und entscheidet.

Wenn Mitglieder bei einzelnen Aufgaben mitmachen wollen, Beispiel Arbeitskreis Stützpunkte, Satzung, etc. braucht man dafür doch keine Regelung in der Satzung.

Was ist der praktische Unterschied zwischen einem Ausschuss, einem Beirat und einem Arbeitskreis, und was sind die konkreten Aufgaben? Dann auch noch das Kuratorium? Alleine die Reisekosten und Spesen für die Mitglieder der ganzen neuen Gremien und Organe werden ein kleines Vermögen kosten, das besser in die ernsthafte Vereinsarbeit und Förderung zugunsten der Mitglieder investiert werden sollte.

Ist es sinnvoll, für Vereinsausschlüsse, die alle Jahrzehnte einmal vorkommen, einen eigenen Ehrenrat zu installieren? Wenn es wirklich so einen Fall gibt, kann getrost die MV selbst darüber entscheiden!]

1. Ausschüsse dienen der Unterstützung des Vorstands bei bestimmten, zweckgebundenen Aufgaben. Auf Vorschlag des Vorstandes [Warum nicht auch aus der Mitte der MV?] werden von der Mitgliederversammlung Personen in einen Ausschuss berufen, der den Vorstand bei bestimmten Aufgaben unterstützen soll. Die Berufung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Neuwahl einer anderen Person[Nur durch Neuwahl oder geht auch einfache Abwahl? Neuwahl auch wieder nur auf Vorschlag des Vorstands?]) jederzeit widerruflich. Die berufene Person muss nicht Mitglied des Vereins sein, sondern sich durch besondere Sachkenntnis oder besondere persönliche Erfahrung für die betreffende Aufgabe eignen. Der Vorsitzende des Ausschusses beruft Ausschusssitzungen ein. Entschieden wird mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. [Sind Entscheidungen verbindlich für den Vorstand oder nur allgemeine Vorschläge?] Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ausschussvorsitzenden zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle zu archivieren ist. Näheres zu den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung des Vorstands oder besondere, ausschussbezogene Richtlinien.

2. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beiräte berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Be‐ und Abberufungen von Beiräten und ggf. damit zusammenhängende Kosten sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

3. Der Vorstand kann Arbeitskreise berufen und wieder auflösen, die sich mit bestimmten definierten Fragestellungen und Aufgaben befassen und den Vorstand unterstützen. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Der Sprecher eines Arbeitskreises muss ordentliches Mitglied sein. Wird ein Arbeitskreis von Jugendlichen gebildet, muss der Sprecher ein Jugendlicher sein. Wenn Aufgaben des Arbeitskreises auf der Tagesordnung des Vorstands stehen, soll der Sprecher zu diesem Punkt der Tagesordnung zur Vorstandssitzung geladen werden.

4. Der Vorstand [Wenn unbedingt ein „Ehrenrat“ sein muss, dann Bestellung nur durch die MV denkbar] beruft einen Ehrenrat aus dem Kreis der Mitglieder. Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die keine anderen Vereinsfunktionen ausüben dürfen. Der Ehrenrat wählt einen Sprecher, der auch den Vorsitz übernimmt. Der Ehrenrat tritt auf Verlangen des Vorstands innerhalb einer Frist von zwei bis vier Wochen zusammen, um über den Ausschluss von Mitgliedern zu befinden. Der Ehrenrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und entscheidet mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. [Keine Regelung für den Fall der Stimmgleichheit bei vier Mitgliedern im „Ehrenrat“.]

5. Zur ideellen und wirtschaftlichen Beratung und Unterstützung kann der Vorstand [Was ist denn eine ideelle Beratung des Vorstands?] ein Kuratorium berufen. Diesem sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere aus Politik und Wirtschaft, sowie Experten, insbesondere aus Schifffahrt, Wassersport und Langfahrtsegeln angehören. Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. [und geht dann zusammen mit dem Vorstand teuer essen, um auf Kosten von TO und seiner Mitglieder über die Grundzuge der Politik im deutschen und europäischen Wassersport zu sinnieren?]

§ 11 Förderungen und Preise

1. Der Verein unterstützt das Hochsee‐Segeln, u. a. indem er Fördermittel und Spenden vergibt. Die Einzelheiten regelt eine Förder‐Richtlinie, die den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss. [Nein ‐ die Förderrichtlinie muss von der MV beschlossen werden!] Die Förderpraxis darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden. Fördermittel dürfen keine Zuwendungen im Sinne von § 2 Abs. 3 sein. [Warum wird hier eine Selbstverständlichkeit geregelt?]

2. Der Verein vergibt für besondere Leistungen Preise. Die Einzelheiten regelt eine Preis‐ Richtlinie, die den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss. [Nein ‐ die Preis‐Richtlinie muss von der MV beschlossen werden!]

§ 12 Datenschutz

1. Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke oder zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen zu erheben, zu sammeln, zu verwenden und weiter zu geben, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Mitgliedes erkennbar entgegenstehen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, einzelnen Verwendungen, soweit sie nicht zwingend mit der Mitgliedschaft verbunden sind, mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten zu löschen und die entsprechenden Verwendungen zukünftig zu unterlassen.

§ 13 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit Dreiviertelmehrheit der Ja‐ und Nein‐Stimmen beschließt und anschließend diesem Beschluss von Drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zugestimmt wird. [Praxisfremde Abweichung vom gesetzlichen Leitbild aus § 41 BGB.]

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Abschließende Vorschriften

1. Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle in Cuxhaven. [Eine weitere Zementierung der Cuxhaven‐Lastigkeit des Vereins]

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle. [Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Normalfall: der Vereinssitz. Was ist der Grund für die Abweichung?]

3. Alle Ehrenämter (Vorstand, Ausschüsse, Kassenprüfer), über die die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat, werden auf der der Eintragung der Satzung folgenden Jahreshauptversammlung neu bestimmt.

4. Alle Status‐und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form .[Ach, ja….]

5. Es gilt die Salvatorische Klausel. [Gibt es nicht ‐ nur zahlreiche Versionen einer in vielen Verträgen genutzten Regelung. Welche ist gemeint? Mit oder ohne Schriftformklausel? Überflüssig und unüblich. Auch ohne die Klausel gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verträgen. Wenn man schon eine solche Regelung als nötig erachtet, ist diese zwingend auszuformulieren.]

6. Diese Satzung wurde am ………………………. von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

6 Antworten zu Wolfgang Reymann

  1. Björn sagt:

    2. Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle. [Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Normalfall: der Vereinssitz. Was ist der Grund für die Abweichung?]

    Gerichte haben regelmässig die Aufgabe eine unabhängige Überprüfung von Vorgängen auf die Einhaltung gesetzlicher Normen und Regelungen vorzunehmen. Im Allgemeinen und im Besonderen sind im Bereich der Vereinssphären nicht selten unheilvolle Verflechtungen zwischen lokalkolorierten Trachtentruppen und provinziellen Vertretern der Volksmacht zu beobachten. Die Bestimmung eines Gerichtsstands im sozialen Umfeld der Vereinstätigkeiten ist dabei regelmässig schädlich für die Vermutung der Unabhängigkeit von Entscheidungen, da ein möglicherweise angezeigtes Korrektiv gegen das eventuelle Wirken psychopathologischer Kleinfürsten erschwert wird.

    Die Beweggründe der agierenden Lokaltruppe für eine derartige Festlegung sind offensichtlich.

  2. Der Amigo sagt:

    Gut, dass es noch einen objektiven und mit dem Vereinsrecht vertrauten Menschen gibt. Wenn man sich all seine Kommentare durchliest wird schnell klar, warum der Vorstand diese neue Satzung so spät veröffentlicht hat.
    Wolfgang, vielen Dank für diese aufhellenden Informationen. Ganz offensichtlich ist dies der letze Versuch des Vorstands das Ruder „nicht“ rumzureissen sondern in alten Fahrwassern zu bleiben

    Der Amigo

  3. Jochen sagt:

    *** auch dies sei nur als Satire zu verstehen … ***

    7. Die Aufnahme erfolgt durch Annahme eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung.
    Der Vorstand hat die Macht.
    9. Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.
    Ich weiss wo du wohnst.
    5. Ort der Mitgliederversammlung ist der Sitz der Geschäftsstelle.
    Versammlungen nur im Hauptquartier.
    22. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
    Nur Krieger nach dem Treueeid dürfen teilnehmen.
    2. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beiräte berufen.
    Den Vorstand stellt man nicht in Frage
    3. Der Vorstand kann Arbeitskreise berufen und wieder auflösen,
    Nur der Vorstand lenkt die Arbeit.
    4. Der Vorstand beruft einen Ehrenrat aus dem Kreis der Mitglieder.
    Tapferkeitsmedaillien gibt es nur für verdiente Kämpfer.
    1. Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle in Cuxhaven.
    Das Hauptquartier liegt an der Mündung des Flusses.
    2. Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle.
    Der Vorstand ist alleiniger Richter über Leben und Tod, sorry, natürlich heisst es nur: Das Gericht tagt nahe des Hauptquartiers.

    Macht der Vorstand den Colonel Kurtz?
    Wo bleibt Captain Willard?

  4. Wolfgang Reymann sagt:

    Die Gruppe der antragstellenden TO Mitglieder hat zwar nichts zu verbergen, und wir begrüssen ausdrücklich eine breite und sachlich geführte Diskussion im Kreis der Mitglieder.
    Trotzdem würden wir in Zukunft gerne gefragt, bevor unsere Anträge in anderen Foren veröffentlicht werden ….
    Wolfgang Reymann

  5. Der Amigo sagt:

    Ich glaube der letzte Eintrag im TO Forum von Wolfram (Atair) drückt alles aus.

    Der Amigo

  6. Wäre der Vorstand in der Tat Colonel Kurtz (nehmen wir den aus Conrads „Herz der Finsternis“) so hätte er seine Vereinsarbeit mit seinen letzten Worten treffend beschrieben: „Das Grauen! Das Grauen!“ Leider sind das des Obristen letzte Worte, nicht die des Vorstandes…..inwieweit der Kongo in Cux liegt, möge jeder selbst beurteilen……

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