{"id":9038,"date":"2013-11-18T07:00:12","date_gmt":"2013-11-18T14:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/windpilot.com\/blog\/?page_id=9038"},"modified":"2013-11-19T03:10:08","modified_gmt":"2013-11-19T10:10:08","slug":"deutsch-wolfgang-reymann-drifter-gutachten-stellungnahme","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/windpilot.com\/blog\/trans-ocean-news\/deutsch-drifter\/deutsch-wolfgang-reymann-drifter-gutachten-stellungnahme\/","title":{"rendered":"Drifter Gutachten &#8211; Stellungnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stellungnahme von Wolfgang Reymann zum Entwurf des Gutachtens zum Thema Drifter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Grundlagen<\/strong><br \/>\nTO hat zum Thema Drifter eine Quellenliste und einen Ordner mit den dort aufgef\u00fchrten Dokumenten erstellt.<\/p>\n<p>Zu dem Inhalt des Pr\u00fcfungsauftrages und dem Ablauf der Gutachtenerstellung habe ich mit TO ein Arbeitspapier abgestimmt.<\/p>\n<p>Mit email vom 11.03.2013 hat TO einen Gutachterauftrag an Dr. Orgelmann erteilt, mit der Quellenliste und dem Arbeitspapier in der Anlage sowie einer erg\u00e4nzenden Aufstellung der Zahlungsfl\u00fcsse AKV.<\/p>\n<p>Die Vorlage des Gutachtens wurde mir von TO anschlie\u00dfend f\u00fcr Anfang Mai 2013 avisiert.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.04.2013 erhielt ich von Dr. Orgelmann den Entwurf einer Kurzfassung des Sachverhalts mit der Bitte um Stellungnahme. Am 22.04.2013 habe ich meine Anmerkungen hierzu an TO und Dr. Orgelmann \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>Am 29.04.2013 habe ich nach Abstimmung mit TO dem Gutachter noch zwei erg\u00e4nzende Dokumente zur Quellenliste \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Am 19.06.2013 erhielt ich von TO Kopien von drei Dokumenten, die TO dem Gutachter noch zur Quellenliste erg\u00e4nzend \u00fcberlassen hatte.<\/p>\n<p>Das Schreiben RA Dr. Orgelmann &#8222;Angelegenheit Lelijveld&#8220; Akten-Nr. 56\/13O02 vom 15.07.2013 ging mir per email und Postkopie von Dr. Orgelmann zu mit dem Anschreiben &#8222;&#8230; unser heute versandtes Gutachten zu Ihrer Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihren Unterlagen.&#8220;<\/p>\n<p>Auf R\u00fcckfrage hat TO mitgeteilt, dass dies ein Entwurf ist, zu dem ich wie vereinbart Stellung nehmen soll.<\/p>\n<p><strong>Zu I. Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Sachverhalt hat alle f\u00fcr die rechtliche Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte zu enthalten. Was als wesentlich zu betrachten ist, bemisst sich nach den in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen.<br \/>\nDa Anspr\u00fcche aus Versicherungsvertrag offensichtlich ausscheiden und bisher auch von keiner Seite behauptet wurden, kann insoweit die Darstellung der versicherungsvertraglichen Grundlagen in der gebotenen K\u00fcrze erfolgen.<\/p>\n<p>In Bezug auf die hier ja tats\u00e4chlich zu pr\u00fcfenden Anspruchsgrundlagen einer Haftung von TO muss der Sachverhalt jedoch zwingend alle wesentlichen tats\u00e4chlichen Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen durch TO und einzelner Vereinsmitglieder darlegen.<\/p>\n<p>Leider gen\u00fcgt der Entwurf des Sachverhalts diesen Anforderungen in keiner Weise. Mit keinem einzigen Wort wird in diesem Entwurf die Einbindung von TO in das Zustandekommen, die Durchf\u00fchrung und Betreuung und die nachvertragliche Abwicklung der \u00fcber TO vermittelten Versicherungsvertr\u00e4ge dargestellt, soweit diese auf eine Haftung von TO hindeuten k\u00f6nnte. Dieser Sachverhaltsentwurf ist deshalb f\u00fcr die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Begutachtung einer Haftung von TO v\u00f6llig ungen\u00fcgend. Eine Haftung von TO kann nicht ernsthaft gepr\u00fcft werden, wenn die wesentlichen Sachverhalte, die eine Haftung begr\u00fcnden oder verhindern w\u00fcrden, nicht zuvor im Sachverhalt mit ausreichendem Detaillierungsgrad dargestellt werden.<\/p>\n<p>Bereits in meiner Anmerkung zum Entwurf des Sachverhalts vom 22.04.2013 hatte ich empfohlen:<\/p>\n<blockquote><p>Um den Auftrag des Gutachtens zu erf\u00fcllen, d.h. eine m\u00f6gliche Haftung von TO umfassend gutachterlich zu bewerten, ist weiterhin schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Position von TO im Verh\u00e4ltnis zu diesem Leistungsdreieck Versicherungsnehmer \u2013 Agentur \u2013 Versicherer zu untersuchen. Analog zu einem gerichtlichen Urteil ist deshalb bereits im Sachverhalt ein Schwerpunkt auf die m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Darstellung der insoweit entscheidungsrelevanten Tatsachen zu legen und hierzu nicht ausschlie\u00dflich mit dem Verweis auf die Akte zu arbeiten.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfungsauftrag ist ja so formuliert, dass ausdr\u00fccklich auch eine Sachwalterhaftung gem. \u00a7 311 Abs. III BGB zu pr\u00fcfen ist. Entscheidend f\u00fcr die Pr\u00fcfung in diese Richtung ist das Verhalten von TO und seines Vorstands im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung und anschlie\u00dfenden Betreuung\/Verwaltung der Versicherungsvertr\u00e4ge.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Hinweise hat das Gutachten leider in keiner Weise aufgenommen und bleibt deshalb unzul\u00e4nglich verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Die ermittelten tats\u00e4chlichen Sachverhalte, welche sich vor allem aus dem Sammelordner zur Quellenliste ergeben, sind in der Endfassung des Gutachtens mindestens in Bezug auf die nachfolgend aufgef\u00fchrten Tatsachen darzustellen und zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p><strong>Zu a) Versicherungsverh\u00e4ltnisse<\/strong><br \/>\nCux-Enterprise GmbH<br \/>\nDie Sachverhaltsschilderung zur Firmierung der Cux Enterprise Im- und Export GmbH (sp\u00e4ter Agentur Kluth) ist mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit unzutreffend. Sie beruht auf reinen Vermutungen, ohne dass diesbez\u00fcglich Nachweise verf\u00fcgbar gemacht w\u00fcrden und offenbar auch keine Recherche stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Die Agentur wurde in den Verlautbarungen des Vorstandes durchgehend als \u201eCux Enterprise\u201c bezeichnet. Im TO Magazin (z.B TO Heft Nr 111 Seite 64) inserierte diese Firma als \u201eCux-Enterprise GmbH\u201c. Eine solche Firma l\u00e4sst sich weder im elektronischen Bundesanzeiger, noch \u00fcber die Creditreform nachweisen. Einzig eine Cux Enterprise Im- und Export GmbH (Amtsgericht Tostedt, HRB 110295) ist im Bundesanzeiger und \u00fcber die Creditreform nachzuweisen. Die Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Firma stimmen auch mit den handelnden Personen im Rahmen der Gruppenversicherung \u00fcberein.<\/p>\n<p>Hinweise auf eine Einzelfirma namens \u201eCux Enterprise\u201c, wie im Gutachtenentwurf vermutet, gibt es keine. Sofern die Feststellung des Sachverhalts so bleiben soll, dass entgegen allen bekannten Informationen eine bisher v\u00f6llig unbekannte Einzelfirma \u201eCux Enterprise\u201c Tr\u00e4ger der TO Versicherungsagentur war, ist hierf\u00fcr im Rahmen der Sachverhaltsbeschreibung eine detaillierte, mit Nachweisen schl\u00fcssig unterlegte Beweisf\u00fchrung zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Weiterhin hat der ehemalige Vorsitzende einger\u00e4umt, dass \u201eCux Enterprise\u201c im TO Sprachgebrauch die Kurzform des vollen Firmennamens gewesen sei (Siehe Seite 6 der Stellungnahme von Herrn Luetgebrune vom 02.11.2012). Noch im Juni 2008 pr\u00e4sentiert sich die Firma als Cux-Enterprise GmbH im Internet (http:\/\/web.archive.org\/web\/*\/http:\/\/www.cuxenterprise.de) w\u00e4hrend der f\u00fcr das gleiche Jahr beim Bundesanzeiger verf\u00fcgbare Jahresabschluss den Firmennamen \u201eCux Enterprise Im- und Export GmbH\u201c ausweist.<\/p>\n<p>Dieser Punkt ist deswegen von Bedeutung, weil mit der unvollst\u00e4ndigen Firmenbezeichnung durch den Vorstand die Mitglieder \u00fcber die Seriosit\u00e4t der Firma get\u00e4uscht wurden. Es ist nicht eine einzige Stelle dokumentiert, an der den Mitgliedern gegen\u00fcber die korrekte Firmenbezeichnung genannt worden w\u00e4re. Eine Im- und Export Firma, die als Gesellschafterin noch eine UK-Ltd. aufzuweisen hatte, w\u00e4re von den TO Mitgliedern sicherlich nicht als seri\u00f6ser Partner in Versicherungsfragen wahrgenommen worden.<\/p>\n<p>Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung zwingend die Frage, ob dieser Versto\u00df gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, der vom damaligen Vorstand noch aktiv gef\u00f6rdert wurde, nicht haftungsversch\u00e4rfend wirkt.<\/p>\n<p>Weiterhin ist im Sachverhalt anzuf\u00fchren, dass die Mitarbeiter \/ Organe der Gesellschaft f\u00fcr TO erkennbar \u00fcber keinerlei Kompetenz im Versicherungsgesch\u00e4ft verf\u00fcgten und dar\u00fcber hinaus die erforderlichen und angek\u00fcndigten regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Kontrollen durch TO niemals stattgefunden haben. Dies ergibt sich zusammenfassend aus der Sachverhaltsschilderung von TO, u.a. vom 28.10.2012 sowie den Protokollen und Dokumenten des Quellenordners.<\/p>\n<p>Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung die Frage, ob dieser Versto\u00df gegen die sich vom damaligen Vorstand selbst auferlegte und den Versicherungsnehmern gegen\u00fcber kommunizierte Pflicht zur Kontrolle der AKV nicht ebenfalls haftungsversch\u00e4rfend wirkt.<\/p>\n<p><strong>Kommunikation gegen\u00fcber Versicherungsnehmern und Mitgliedern<\/strong><br \/>\nEs ist zumindest in der Grundstruktur darzustellen, in welcher Weise der Verein, und dabei namentlich der Vereinsvorsitzende, der RA und Notar Bernd Luetgebrune, das Thema Gruppenversicherung gegen\u00fcber den Mitgliedern kommuniziert hat. Hier w\u00e4re insbesondere hervorzuheben, dass der ehemalige Vorsitzende gegen\u00fcber den Mitgliedern wiederholt betont hat, dass TO sich um eine korrekte Abwicklung k\u00fcmmern werde und die Zahlungsstr\u00f6me durch den Verein \u00fcberwacht werden. Dies ist nicht nur nach au\u00dfen kommuniziert worden, sondern war auch Gegenstand von Vorstandbeschl\u00fcssen, u.a. vom 29.11.2003.<\/p>\n<p>Weiterhin ist darzustellen die besondere Vertrauensstellung, die der Verein im Rahmen der Versicherungsvertragsabwicklung bei den Mitgliedern hatte. Diese Vertrauensstellung w\u00e4re vor allem in dem Licht zu betrachten, dass sich die Versicherungsnehmer (Mitglieder) auf weltweiter Fahrt befanden und daher nur eingeschr\u00e4nkte eigene Kontrollm\u00f6glichkeiten hatten.<\/p>\n<p>Bisher geht der Sachverhaltsentwurf jedoch mit keinem Wort auf die Rolle von TO bzw. seines damaligen Vorstandes in diesem Zusammenhang ein. Es w\u00e4ren also die Umst\u00e4nde anzuf\u00fchren, die daf\u00fcr oder dagegen sprechen k\u00f6nnen, dass die Vertragsabschl\u00fcsse (mit-) kausal durch das besondere pers\u00f6nliche Vertrauen, dass die TO Mitglieder in den Vorstand bzw. Herrn Luetgebrune als RA und Notar hatten, zustande kamen.<br \/>\nBeispielhaft sind hierzu im Sachverhalt die zahlreichen entsprechenden Verlautbarungen im TO Heft und auch auf der TO Website zu nennen, wie auch in der Quellenliste aufgef\u00fchrt, so z.B. die Information auf der Webseite zum Vertragsabschluss:<\/p>\n<blockquote><p>Der Antrag auf Auslandreisekrankenversicherung sollte m\u00f6glicht nur f\u00fcr ein Jahr gestellt werden. Sollten Sie nach diesem Jahr weiteren Versicherungsschutz w\u00fcnschen, wird dies von uns aus beantragt. Sie werden alle rechtzeitig von uns angesprochen. ( Mail, Post, Telefon) (Auszug; vollst\u00e4ndig in der Anlage vom 22.04.2013 beigef\u00fcgt)<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Organisatorische Verkn\u00fcpfung mit TO<\/strong><br \/>\nFerner ist im Sachverhalt der Umstand zu nennen, dass das Versicherungsb\u00fcro bewusst im gleichen Haus direkt neben dem TO B\u00fcro angesiedelt wurde um eine organisatorische Verzahnung zu erreichen und die Agentur von TO mit Sachmitteln (Computer) ausgestattet wurde. Es wurde ja ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber den Mitgliedern kommuniziert, dass so eine Kontrolle der KV &#8211; Angelegenheiten durch TO erfolgen w\u00fcrde (was faktisch nicht der Fall war) und dass TO mit der Agentur eng zusammen arbeiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die sogenannte \u201eCux Enterprise GmbH\u201c arbeitete f\u00fcr die Versicherungsnehmer erkennbar unter der Adresse von TO, und warb unter dieser Adresse im TO Heft. An Cux-Enterprise erteilten die Versicherten auch die Erlaubnis zur Abbuchung der Pr\u00e4mien im Lastschriftverfahren auf ein Konto von TO. Die entsprechenden Unterlagen sind der Quellenliste zu entnehmen.<\/p>\n<p>Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung zwingend die Frage, ob diese nach au\u00dfen dokumentierte Integration der Versicherungsbetreuung in die Organisation von TO nicht wesentlich haftungsbegr\u00fcndend i.S.v. \u00a7 311 Abs. III BGB wirkt.<\/p>\n<p><strong>TO war nicht nur Zahlstelle<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der Sachverhaltsschilderung muss Erw\u00e4hnung finden, dass TO in zwei mit dem Fall Lelijveld vergleichbaren F\u00e4llen ebenfalls nur scheinbar versicherter Mitglieder (VN Freisen und VN Fischer, vgl. Quellenordner) Schadensersatz aus dem Vereinsverm\u00f6gen geleistet hat, und nicht die Versicherungs- agentur .<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei als relevant f\u00fcr den Sachverhalt erw\u00e4hnt, dass den Lelijvelds nach Einschalten eines Anwalts ein Jahr nach dem Schadensfall ihre \u00fcberzahlten Versicherungsbeitr\u00e4ge von TO, und nicht etwa von der Versicherungsagentur, zur\u00fcck erstattet wurden.<\/p>\n<p>Dies ist f\u00fcr die sp\u00e4tere rechtliche Begutachtung insoweit von Bedeutung, dass das TO Konten eben nicht nur Zahlstelle waren, sondern aktiv in die Abwicklung der Vorg\u00e4nge um die AKV involviert war.<\/p>\n<p>Die Anspruchsgrundlage f\u00fcr diese Zahlungen an versicherte Mitglieder ergab sich aus \u00a7 311 Abs. III BGB, denn sonst w\u00e4ren dies beides ungerechtfertigte Zahlungen an einzelne Mitglieder gewesen, mit den entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen.<\/p>\n<p><strong>Zu b) Versicherungsverh\u00e4ltnis Lelijveld<\/strong><\/p>\n<p>Beitragsh\u00f6he<br \/>\nNach meiner Kenntnis haben die Lelijvelds jeweils die von TO ver\u00f6ffentlichten Beitr\u00e4ge ohne Abzug auf das TO-Konto wie folgt eingezahlt:<br \/>\n04.03.2004 Beitrag 2004 =725,00 Euro<br \/>\n22.04.2004 Beitrag 2004 = 365,00 Euro<br \/>\nzusammen 1.080,00 Euro<br \/>\n18.05.2005 Beitrag 2005 = 1.080,00 Euro<br \/>\n04.04.2006 Beitrag 2006 = 874,00 Euro<br \/>\n28.03.2007 Beitrag 2007 = 874,00 Euro<br \/>\n07.04.2008 Beitrag 2008 = 874,00 Euro<\/p>\n<p>Diese Betr\u00e4ge stimmen mit der bis 2008 aktiven TO Internetseite \u00fcberein. Jahresbeitrag pro Person \u20ac 437,00 = \u20ac 874,00 f\u00fcr 2 Personen, bei j\u00e4hrlichem Neuabschluss wie von TO empfohlen.<\/p>\n<p>Der Gutachtenentwurf stellt hierzu bisher lediglich fest, dass zu geringe Betr\u00e4ge gezahlt worden w\u00e4ren, was einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p><strong>Umstellung des Versicherungsjahres<\/strong><br \/>\nBis 2005 (Viktoria Versicherung) wurde das Versicherungsjahr ab Beitritt gerechnet. Per 2006 (W\u00fcrttembergische Versicherung) ist das Versicherungsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt worden, was aber gegen\u00fcber den VN \/ Mit- gliedern nicht gesondert kommuniziert wurde.<\/p>\n<p>Auch bei Kenntnis einer nun kalenderj\u00e4hrlichen Abrechnung stand dem die Internetseite von TO entgegen, vgl. Anlage vom 22.04.2013: &#8222;Verl\u00e4ngerung wird von uns aus beantragt&#8220; sowie &#8222;Sie werden alle rechtzeitig von uns ange- sprochen (mail, Post, Telefon)&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr 2006 hat die Familie Lelijveld so \u20ac 312,&#8211; zu viel Betrag gezahlt (\u20ac 874,00 gezahlt .\/. \u20ac 562,00 von TO an W\u00fcrttembergische abgef\u00fchrt) der aber von TO nicht erstattet wurde.<\/p>\n<p>Dies ist f\u00fcr die sp\u00e4tere rechtliche Begutachtung insoweit von wesentlicher Bedeutung, dass bei einer zeitnahen Erstattung Lelijvelds diese Ver\u00e4nderung sehr wahrscheinlich aufgefallen w\u00e4re. Dies ist m.E. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als eine zentrale haftungsbegr\u00fcndende Tatsache zu pr\u00fcfen, min- destens jedoch als wesentlicher haftungsversch\u00e4rfender Umstand f\u00fcr TO bzw. haftungsmindernd f\u00fcr Lelijvelds.<\/p>\n<p><strong>Versicherungsnehmer = Anspruchsteller<\/strong><br \/>\nBez\u00fcglich der Identit\u00e4t der Versicherungsnehmer sind Antrag und Schadenmeldung mit Belegen gegen\u00fcberzustellen.<br \/>\nNach Quellenliste lautet der \u201eMitgliedsantrag Jacoba Helena Lelyveld-Stinissen v. 05.03.2003\u201c.<br \/>\nIn der Versicherungsbest\u00e4tigung der W\u00fcrttembergischen ist &#8222;Coby Lelijveld Stinissen&#8220; als Versicherungsnehmer ausgewiesen.<br \/>\nDer Name aus der Schadenmeldung liegt mir nicht vor und w\u00e4re aus dem Quellenordner zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>Schadensh\u00f6he<\/strong><br \/>\nEs empfiehlt sich, eine kurze Ausf\u00fchrung zur H\u00f6he des geltend gemachten Schadens, beispielsweise gegliedert nach Krankenhaus \/ Arzt \/ Pflege \/ Medikamente \/ sonstige Positionen beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Anlagen<\/strong><br \/>\nDie Quellenliste sollte dem finalen Gutachten in der Anlage beigef\u00fcgt und der Quellenordner in seinem letzten Stand b.a.w. auf der Gesch\u00e4ftsstelle verf\u00fcgbar gehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Zu II. Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Methode<br \/>\nDer Entwurf wird m.E. handwerklich den Anforderungen an ein juristisches Gutachten nicht gerecht. Wesen des gutachterlichen Pr\u00fcfungsprozesses ist, dass eine m\u00f6gliche Anspruchsgrundlage mit ihren Voraussetzungen benannt wird. Im Anschluss wird der zuvor detailliert dargestellte &#8211; relevante Sach- verhalt unter die Anspruchsgrundlage subsumiert, wobei im Rahmen einer argumentativen Abw\u00e4gung Pro und Contra hinsichtlich des Vorliegens einzelner Tatbestandsmerkmale abzuw\u00e4gen sind. Erst dann kann ein Ergebnis formuliert werden.<\/p>\n<p>Ohne vorherige strukturierte Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der zu pr\u00fcfenden m\u00f6glichen Anspr\u00fcche wird hier aber eine Haftung von TO von vornherein ausgeschlossen mit der Begr\u00fcndung, TO sei \u201enur Zahlstelle\u201c gewesen. Eine Ableitung dieser Einsch\u00e4tzung aus dem Sachverhalt erfolgt nicht. Dies wiegt umso schwerer, als im vorangestellten Sachverhalt die f\u00fcr eine m\u00f6gliche Haftung von TO relevanten Tatsachen erst gar nicht dargestellt wurden.<\/p>\n<p>Hier, wie auch in anderen Punkten, wird vom Ergebnis her argumentiert und nicht in einer juristischen Gutachtenstruktur.<\/p>\n<p>Nachstehend meine inhaltlichen Anmerkungen zu dem Entwurf der Bewertung, entsprechend dem vom Verfasser gew\u00e4hlten Aufbau.<\/p>\n<p><strong>Zu 1) Versicherungsverh\u00e4ltnisse<\/strong><br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zu versicherungsvertraglichen Grundlagen und Anspr\u00fcchen sind richtig.<br \/>\nF\u00fcr die Anspruchspr\u00fcfung des Gutachtenauftrages sind solche Anspruchsgrundlagen, wie festgestellt, ohne Relevanz.<\/p>\n<p><strong>Zu 2) Stellung von TO<\/strong><br \/>\nPr\u00fcfung m\u00f6glicher Anspr\u00fcche gegen TO aus Sachwalterhaftung \u00a7 311 III BGB<br \/>\nBei der in \u00a7 311 III BGB geregelten Sachwalterhaftung oder Dritthaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Ma\u00df Vertrauen f\u00fcr sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen, handelt es sich um eine Auspr\u00e4gung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss.<\/p>\n<p>Es handelt sich hierbei nicht um die Pr\u00fcfung von Anspr\u00fcchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, ein Rechtsinstitut, das sich eigentlich aus dem \u00a7 328 BGB ableitet (Palandt\/Gr\u00fcneberg \u00a7328 Rn.13ff.). Sachwalterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, welche im Entwurf jedoch teilweise ineinander flie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist m.E. nicht einschl\u00e4gig, weshalb eine n\u00e4here gutachterliche Pr\u00fcfung entfallen kann.<\/p>\n<p>Sachwalterhaftung h\u00e4tte hingegen ordentlich gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, und zwar durch Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Anspruchsvoraussetzungen nach \u00a7 311 III BGB. Das im Entwurf zitierte Urteil BGH VIII ZR 346\/09 gibt die Pr\u00fcfungsfolge dieser Anspruchsgrundlage vor.<\/p>\n<p>Eine Diskussion dieses Urteils, auch in Bezug auf eine Anspruchspr\u00fcfung in Abgrenzung zu Anspr\u00fcchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, findet sich beispielsweise hier:<br \/>\nwww.juratelegramm.de\/faelle\/privatrecht\/VIII_ZR_346_09.htm.<\/p>\n<p><strong>Problematisch ist, dass die f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Subsumption notwendigen Informationen im Sachverhalt nicht oder nur andeutungsweise enthalten sind<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach einer grundlegenden \u00dcberarbeitung des Sachverhalts halte ich f\u00fcr die anschlie\u00dfende weitergehende juristische Pr\u00fcfung nachfolgende \u00dcberlegungen f\u00fcr relevant.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 311 III BGB zur Sachwalterhaftung lautet<\/strong>:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e(3) Ein Schuldverh\u00e4ltnis mit Pflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverh\u00e4ltnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Ma\u00dfe Vertrauen f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>TO kann sich also Schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn der Versicherungsvertrag kausal dadurch zustande gekommen ist, dass der Verein ein besonderes Vertrauen in Hinblick auf die Seriosit\u00e4t der Vertragsabwicklung f\u00fcr sich in Anspruch genommen hat und es im Nachgang zu einer Vertragsst\u00f6rung gekommen ist, die zu einem Schaden gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Zum Vertrauenstatbestand wird in der Kommentierung (JurisPK-BGB 6.Auf. \/ Lapp \u00a7 311 BGB Rn. 73ff.) wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDieses statuiert zwei Voraussetzungen einer Einbeziehung des Dritten in das Schuldverh\u00e4ltnis, die auch schon in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden waren. Erste Voraussetzung ist, dass der Dritte besonderes Vertrauen f\u00fcr sich in Anspruch nimmt. Besonderes Vertrauen bedeutet, mehr Vertrauen, als \u00fcblicherweise Verhandlungsf\u00fchrern oder Verhandlungshelfern entgegengebracht wird. Das normale Vertrauen, das man kompetenten und vertrauensw\u00fcrdigen Verhandlern entgegenbringt, begr\u00fcndet f\u00fcr diese noch keine pers\u00f6nliche Haftung. Eine Eigenhaftung des Verhandlungsvertreters kommt vielmehr nur in Betracht, wenn er dem Gesch\u00e4ftspartner eine zus\u00e4tzliche von ihm pers\u00f6nlich ausgehende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Seriosit\u00e4t und Erf\u00fcllung des Gesch\u00e4fts bietet, die f\u00fcr den Willensentschluss des anderen Teiles bedeutsam ist. Eine Zurechnung erfolgt dann, wenn dem Vertragspartner zus\u00e4tzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, wird er werde pers\u00f6nlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Gesch\u00e4fts selbst dann gew\u00e4hrleisten, wenn der Kunde dem Gesch\u00e4ftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Die Inanspruchnahme des besonderen Vertrauens allein begr\u00fcndet aber noch kein Schuldverh\u00e4ltnis. Vielmehr muss dieses besondere Vertrauen die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Es ist damit ein kausaler Zusammenhang erforderlich.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie aus den zahlreichen \u00c4u\u00dferungen des Vereins hervor geht, hat TO f\u00fcr sich in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung der Versicherung eine besondere Vertrauensstellung reklamiert.<\/p>\n<p><strong>Beispielhaft hierzu:<\/strong><br \/>\n<strong>TO Heft Nr. 102 Seite 7<\/strong>, Mitteilung des Vorstandes: \u201eTrans Ocean wird in jedem Fall eine genaue Kontrolle des Vertragsablaufes \u00fcbernehmen.\u201c<br \/>\n<strong>TO Heft Nr. 110 Seite 8<\/strong>, Mitteilung des Vorstandes: \u201eDie Zahlung der Beitr\u00e4ge wird wie bisher durch Einzug des Trans Ocean auf ein Zwischenkonto erfolgen bzw. f\u00fcr diejenigen, die den Beitrag nicht per Einzugserm\u00e4chtigung sondern per \u00dcberweisung zahlen per Einzahlung auf dieses Konto. Trans Ocean wird dazu die Kontrolle \u00fcber den Beitragsfluss behalten \u201c<\/p>\n<p><strong>eMail von Bernd Luetgebrune an Herrn Lelijveld vom 25.06.2008<\/strong>: <\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Probleme ergeben sich letztendlich aus dem offensichtlich unprofessionellen Handling durch die Agentur Kluth, was uns nicht sofort aufgefallen ist. Dass das Konto \u00fcber Trans Ocean lief, bedeutet lediglich, dass die Agentur Kluth hinsichtlich der Zahlungsabwicklung kontrolliert werden sollte, nicht, dass Trans Ocean selbst die Versicherungsmeldung vornehmen musste.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Weitere Dokumente hierzu finden sich im Quellenordner. Insbesondere verweise ich auf die Anlagen zum erweiterten Kassenpr\u00fcfungsbericht. Die dort beigef\u00fcgten Formularen, die TO f\u00fcr die Erl\u00e4uterung und den Abschluss der AKV-Vertr\u00e4ge eingesetzt hat, weisen m.E. zweifelsfrei nach, da\u00df das gesamte &#8222;Management&#8220; der AKV bei TO lag und die Cux-Enterprise GmbH und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Kluth lediglich ausf\u00fchrend t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist u.a. auch die Frage der organisatorischen Integration der Versicherungsagentur am Sitz von TO \/ Notariat Luetgebrune mit zu bewerten, vgl. Stellungnahme zum Sachverhaltsentwurf oben.<\/p>\n<p>Die nicht durch konkreten Bezug auf den Sachverhalt getragene Feststellung, dass TO (und sogar die Agentur!) keine weitergehenden Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungspflichten gegen\u00fcber den Versicherten \u00fcbernommen h\u00e4tten, wird sich bei einer regelgerechten Subsumption des korrigierten Sachverhalts unter die Norm des \u00a7 311 III BGB nicht aufrecht erhalten lassen.<\/p>\n<p>Der Verein ist nach au\u00dfen praktisch als \u201eGew\u00e4hrsinstitution\u201c f\u00fcr eine ordentliche Abwicklung aufgetreten. Dies wurde insbesondere dadurch gest\u00fctzt, dass sein Vorsitzender als Rechtsanwalt und Notar t\u00e4tig war. Das Vorhandensein des Vereins als \u201eGew\u00e4hrsinstitution\u201c war auch kausal f\u00fcr die Vertragsabschl\u00fcsse, da die Versicherten, die hinsichtlich Kommunikation und Geldverkehr mit den f\u00fcr Langfahrtsegler typischen Einschr\u00e4nkungen zu leben haben, davon ausgingen, dass Abwicklungsst\u00f6rungen des Vertrages von TO im Interesse des Mitgliedes geregelt werden. (Stichwort Mitteilung des Vorstandes: \u201eTrans Ocean wird in jedem Fall eine genaue Kontrolle des Vertragsablaufes \u00fcber- nehmen.\u201c) Dem Verein war zudem lange bekannt &#8211; im Zweifel w\u00e4re die Vereinssekret\u00e4rin Frau K\u00fchnast zu befragen -, dass namentlich Frau Kluth mit der Abwicklung der Vertr\u00e4ge \u00fcberfordert war und es immer wieder Probleme gab. Auch aus dieser Kenntnis heraus haben sich erh\u00f6hte \u00dcberwachungspflichten ergeben, insbesondere was den Zahlungsverkehr betrifft.<\/p>\n<p>Hier h\u00e4tte man erwarten k\u00f6nnen, dass der dokumentierte und unbestrittene Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise unter die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen subsumiert wird.<\/p>\n<p><strong>Mitverschulden &#038; Kausalit\u00e4t von Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden<\/strong><br \/>\nRichtig ist offenbar, dass die Lelijvelds nicht darauf bestanden bzw. zeitnah kontrolliert haben, dass Ihnen eine Versicherungsbest\u00e4tigung zugeht. W\u00e4re dies erfolgt, h\u00e4tte sich schon vor Schadeneintritt heraus gestellt, dass kein Versicherungsschutz besteht.<\/p>\n<p>Bevor hieraus ein Alleinverschulden abgeleitet wird, h\u00e4tte erst einmal ein Sorgfaltsma\u00dfstab in dieser Angelegenheit heraus gearbeitet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Frage ist daher, welcher Sorgfaltsma\u00dfstab in diesem Fall zugrunde gelegt werden muss. Auf der einen Seite muss dem Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch seinen oft langj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt in einer Sondersituation befindet. Er muss sich, anders als in der Heimat, aktiv um Versicherungsschutz bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite waren hier die Versicherungsnehmer im guten Glauben, dass mit \u00dcberweisung der Pr\u00e4mie alles n\u00f6tige getan sei und dass sich TO bei eventuellen Unstimmigkeiten mit ihnen in Verbindung setzen w\u00fcrde (siehe Email von Arnold Lelijveld vom 10.04.2007 an die TO Gesch\u00e4ftstelle). Der Vorwurf, den man den Lelijvelds machen kann ist der, dass sie davon ausgegangen sind, dass alles seine Richtigkeit hat, wenn sie ihr Geld auf das TO Konto \u00fcberweisen und sie nichts Gegenteiliges von TO h\u00f6ren. So konnten sie \u00fcber zwei Jahre rund 1.700 Euro auf das TO Konto \u00fcberweisen, ohne dass es jemandem aufgefallen w\u00e4re, dass die Einzahler tats\u00e4chlich gar keinen Versicherungsschutz haben.<\/p>\n<p>Zentrale Bedeutung kommt hier weiterhin der Tatsache zu, dass die Umstellung des Versicherungsjahres nicht kommuniziert wurde. Zu dieser Zeit stand auf der Internetseite von TO zur AKV zu lesen: &#8222;Verl\u00e4ngerung wird von uns beantragt.&#8220; Gleichzeitig wurde die resultierende \u00dcberzahlung der Beitr\u00e4ge nicht an Lelijveld erstattet, so dass die Versicherungsnehmer diese wesentliche Umstellung kaum erkennen konnten.<\/p>\n<p>Haben die Lelijvelds nicht zu Recht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass alles seine Richtigkeit hat, wenn sie unter diesen Vorzeichen nichts vom Verein oder der Agentur h\u00f6ren? Diese Frage ist unter konkretem Bezug auf die umfangreiche Dokumentation des Quellenordners und Beispielen aus der Rechtsprechung zu er\u00f6rtern und zu entscheiden.<\/p>\n<p>Wie hoch dieses Eigenverschulden zu bewerten ist und ob es in Anbetracht des Kontrollversagens von TO ins Gewicht f\u00e4llt, m\u00fcsste man in einem dann nachfolgenden Pr\u00fcfungsschritt weiter er\u00f6rtern und entscheiden.<\/p>\n<p>Die pauschale Aussage, dass f\u00fcr den Verein aufgrund der \u00dcberweisungen als Sammel\u00fcberweisungen gar nicht erkennbar war, welche Vertr\u00e4ge mit dem Geld bedient wurden und ihn deshalb kein Verschulden treffen k\u00f6nne, verkennt, in welcher Risikosph\u00e4re diese Art der Zahlungsabwicklung lag. Es kann kaum den Versicherten angelastet werden, dass auf Vereins- bzw. Agenturseite strukturell fehleranf\u00e4llige und intransparente Strukturen beim Geldverkehr geschaffen worden waren. Dass diese Art des Geldverkehrs fehleranf\u00e4llig war, ist unbestritten. Doch f\u00e4llt das Fehlerrisiko hier in die Vereins- bzw. Agentursph\u00e4re.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis muss auf Vereinsseite ja auch in den gleich gelagerten F\u00e4llen vorhanden gewesen sein, in denen von TO Schadenersatz an sich ebenfalls versichert glaubende TO Mitglieder geleistet wurde. Hierf\u00fcr wurde das Geld aus dem Konto entnommen, auf dem die nicht an die Versicherung abgef\u00fchrten Pr\u00e4mien lagerten &#8211; fremdes Geld, das TO gar nicht geh\u00f6rte, sondern wirtschaftlich der Versicherung zustand. Dieses Prozedere wurde im Fall Lelijveld mutma\u00dflich nur deswegen nicht gew\u00e4hlt, weil es schlicht zu teuer gewesen w\u00e4re, d.h. die auf dem Konto angesammelten, zu Unrecht nicht weitergeleiteten Pr\u00e4mienzahlungen der Mitglieder reichten schlicht nicht aus. Ein schriftlicher Nachweis \u00fcber diese Schadensersatzzahlungen ist mir nicht bekannt. Jedoch sollte der Vorstand erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, welche \u00dcberlegungen dazu gef\u00fchrt haben, dass TO den VN Freisen und VN Fischer Schadensersatz geleistet hat, aber nicht den VN Lelijveld in gleicher Anspruchssituation. Der heutige stv. Vorsitzende war damals bereits im Amt und hat sich damals mit dem Vorgang befasst.<\/p>\n<p>W\u00e4re TO den sich selbst auferlegten und nach au\u00dfen kommunizierten Kontrollpflichten nachgekommen, w\u00e4re es m.E. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Schaden gekommen, da die Lelijvelds schon im Jahr 2007 dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt worden w\u00e4ren, dass sie nicht mehr versichert sind.<\/p>\n<p><strong>Haftung der Versicherungsagentur<\/strong><br \/>\nDas Ergebnis, dass nicht einmal die Versicherungsagentur f\u00fcr den Schaden h\u00e4tte haftbar gemacht werden k\u00f6nnen, ist nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Fest steht, dass die Agentur nicht sichergestellt hat, dass die Familie Lelijveld dar\u00fcber im Bilde war, nicht versichert zu sein. Dies obwohl es mindestens eine entsprechende Nachfrage an TO bzw. die Agentur gegeben hat und zwei Jahresbeitr\u00e4ge auf das TO Konto \u00fcberwiesen wurden, ohne dass sich TO oder die Agentur bei den vermeintlichen Versicherungsnehmern gemeldet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Hier sind zwei Pr\u00fcfungsans\u00e4tze denkbar: zum einen, ob es in Hinblick auf das ehemals bestehende Versicherungsverh\u00e4ltnis nicht zumindest eine nachwirkende vertragliche Nebenpflicht (culpa post contractum finitum \/ \u00a7 280 I BGB) von der Agentur war, entsprechend zu handeln bzw. wenigstens die rechtsfolgenlos \u00fcberwiesenen Versicherungsbeitr\u00e4ge zur\u00fcck zu \u00fcberweisen. W\u00e4re dies zeitnah erfolgt, h\u00e4tte Frau Lelijveld die Chance wahrnehmen k\u00f6nnen, sich um ein anderes Versicherungsverh\u00e4ltnis zu k\u00fcmmern.<br \/>\nInsofern h\u00e4tte man sich dann fragen m\u00fcssen, ob die Krankenkosten ein erstattungsf\u00e4higer Folgeschaden der Verletzung nachvertraglicher Sorgfaltspflichten der Agentur waren. Die Agentur Kluth hat ja nicht nur ein Versicherungsverh\u00e4ltnis vermittelt, sondern war aktiv \u2013 zusammen mit TO \u2013 in die Bestandsbetreuung mit Abwicklung der Beitragszahlungen involviert. Warum sich aus einer solchen Konstellation bei Verletzung einer (nachvertraglichen) Sorgfaltspflicht keine Haftung ergeben soll, wird nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet.<br \/>\nZudem h\u00e4tte in Hinblick auf die von den Lelijvelds beabsichtige Verl\u00e4ngerung der Krankenversicherung (was rechtlich der Abschluss eines neuen Vertrages war) eine Haftung aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (\u00a7 311 II BGB \/ schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverh\u00e4ltnis) gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Die \u00dcberweisung der Versicherungsbeitr\u00e4ge wird man als Angebot zum Abschluss eines Vertrages interpretieren k\u00f6nnen. Die Pflichtverletzung der Agentur k\u00f6nnte darin zu sehen sein, dass das Geld zwar vereinnahmt wurde und auch in ihrer Sph\u00e4re verblieb, sie es aber unterlie\u00df, die andere Seite dar\u00fcber zu informieren, dass es zu keinem neuen Versicherungsvertrag gekommen ist.<\/p>\n<p><strong>Kausalit\u00e4t<\/strong><br \/>\nDie Verneinung der Kausalit\u00e4t mit Hinweis auf die Wartezeiten nach \u00a7 197 VVG geht fehl.<br \/>\nErstens sind die Lelijvelds niederl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrger und h\u00e4tten sich dort m\u00f6glicherweise auch ohne Wartefrist privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz erhalten k\u00f6nnen, notfalls auch \u00fcber eine kurzfristige tempor\u00e4re R\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>In jeden Fall h\u00e4tten sie aber eine Anschlussversicherung \u00fcber einen englischen Versicherer erhalten k\u00f6nnen, wie viele andere Langfahrtsegler auch, wenn auch unter Inkaufnahme deutlich h\u00f6herer Pr\u00e4mien.<br \/>\nDer gemachte Einwand des rechtm\u00e4\u00dfigen Alternativverhaltens geht auch insofern fehl, als dass ja schon im Jahr 2007 seitens TO oder der Agentur eine Hinweispflicht gegen\u00fcber den Lelijvelds dahingehend bestanden haben d\u00fcrfte, dass trotz Zahlung des Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesch\u00e4digte bei einer entsprechenden Information im Jahr 2007 anderweitig versichert h\u00e4tte und im Jahr 2008, als es zum Schaden kam, entsprechenden Versicherungsschutz gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Insgesamt ist die auf einem unzureichend dargestellten Sachverhalt aufbauende rechtliche W\u00fcrdigung nicht vollst\u00e4ndig und auch nicht von ausreichender Detaillierung, um ein Ergebnis einer Anspruchspr\u00fcfung nach \u00a7 311 III BGB tragf\u00e4hig begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu III. Verj\u00e4hrung<\/strong><br \/>\nDie Einsch\u00e4tzung dass Verj\u00e4hrung eingetreten ist, ist aus meiner Sicht zutreffend.<br \/>\nEbenso zutreffend ist die Feststellung, dass die Mitgliederversammlung wirksam auf die Einrede der Verj\u00e4hrung verzichten, bzw. den Vorstand zum Verzicht auf die Einrede im Klagefall anweisen kann.<\/p>\n<p><strong>Zu IV. Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vorschlag zur Vorgehensweise<\/strong><br \/>\nDie Empfehlung, bei grunds\u00e4tzlicher Zahlungsbereitschaft gegen\u00fcber Lelijvelds dies im Rahmen eines Vergleichs unter Ausschluss aller weitergehenden Anspr\u00fcche zu tun, teile ich.<br \/>\nDen Vorschlag, dies auf einer &#8222;recht geringen Basis&#8220; zu tun, halte ich hingegen f\u00fcr frei aus der Luft gegriffen. Dies ist eine rein taktische Vorgehensweise mit dem Ziel, die Kasse des TO zu schonen, was nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist.<\/p>\n<p>Erst wenn ein in tats\u00e4chlicher und fachlicher Hinsicht m\u00f6glichst wenig angreifbares Gutachten vorliegt, k\u00f6nnen Mitgliederversammlung und Vorstand \u00fcber einen m\u00f6glichen Vergleichsbetrag diskutieren.<\/p>\n<p><strong>Personenidentit\u00e4t<\/strong><br \/>\nSofern insoweit nach Erg\u00e4nzung des Sachverhalts Vorbehalte bleiben, k\u00f6nnte ein weiterer Nachweis, z.B. Passkopie, verlangt werden und in eine evtl. Vergleichsregelung eine entspr. ausdr\u00fcckliche eidesstattliche Versicherung aufgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Schadensh\u00f6he<\/strong><br \/>\nDie eingereichten Belege sollten grob auf ihre Erstattungsf\u00e4higkeit vorgepr\u00fcft werden. Dies kann auch unter Einbeziehung eines Arztes, von denen es ja bei TO einige gibt, und nach deren R\u00fccksprache mit Frau Lelijveld erfolgen.<\/p>\n<p>Hierbei ist zu bedenken, dass eine AKV speziell zu dem Zweck abgeschlossen wird, bei Sch\u00e4den in entfernten L\u00e4ndern mit niedrigen Standards des allgemeinen Gesundheitssystems einzutreten, wo eine unseren Anspr\u00fcchen ent- sprechende private Versorgung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig teuer ist. Entsprechend ist auch die Regulierungspraxis der Krankenversicherer.<br \/>\nEs handelte sich um einen lebensbedrohlichen Vorfall in einem Land (Panama) ohne Gesundheitswesen nach westlichem Standard. Erst wenn sich konkrete Hinweise auf einen Missbrauch ergeben sollten, m\u00fcsste man m.E. weitere Pr\u00fcfungsschritte in Erw\u00e4gung zu ziehen.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis meiner \u00dcberpr\u00fcfung<\/strong><br \/>\nIn der bisherigen Form geht der Entwurf des Gutachtens von einem unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt aus und pr\u00fcft die Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7 311 III BGB nicht in der erforderlichen Tiefe.<\/p>\n<p>Insofern ist dieser Entwurf des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage f\u00fcr das weitere Vorgehen des Vereins in der Sache Drifter noch nicht geeignet und bedarf wesentlicher weiterer Erg\u00e4nzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme von Wolfgang Reymann zum Entwurf des Gutachtens zum Thema Drifter Grundlagen TO hat zum Thema Drifter eine Quellenliste und einen Ordner mit den dort aufgef\u00fchrten Dokumenten erstellt. 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