Drifter Gutachten – Stellungnahme

Stellungnahme von Wolfgang Reymann zum Entwurf des Gutachtens zum Thema Drifter

Grundlagen
TO hat zum Thema Drifter eine Quellenliste und einen Ordner mit den dort aufgeführten Dokumenten erstellt.

Zu dem Inhalt des Prüfungsauftrages und dem Ablauf der Gutachtenerstellung habe ich mit TO ein Arbeitspapier abgestimmt.

Mit email vom 11.03.2013 hat TO einen Gutachterauftrag an Dr. Orgelmann erteilt, mit der Quellenliste und dem Arbeitspapier in der Anlage sowie einer ergänzenden Aufstellung der Zahlungsflüsse AKV.

Die Vorlage des Gutachtens wurde mir von TO anschließend für Anfang Mai 2013 avisiert.

Mit Schreiben vom 09.04.2013 erhielt ich von Dr. Orgelmann den Entwurf einer Kurzfassung des Sachverhalts mit der Bitte um Stellungnahme. Am 22.04.2013 habe ich meine Anmerkungen hierzu an TO und Dr. Orgelmann übersandt.

Am 29.04.2013 habe ich nach Abstimmung mit TO dem Gutachter noch zwei ergänzende Dokumente zur Quellenliste überlassen.

Am 19.06.2013 erhielt ich von TO Kopien von drei Dokumenten, die TO dem Gutachter noch zur Quellenliste ergänzend überlassen hatte.

Das Schreiben RA Dr. Orgelmann „Angelegenheit Lelijveld“ Akten-Nr. 56/13O02 vom 15.07.2013 ging mir per email und Postkopie von Dr. Orgelmann zu mit dem Anschreiben „… unser heute versandtes Gutachten zu Ihrer Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihren Unterlagen.“

Auf Rückfrage hat TO mitgeteilt, dass dies ein Entwurf ist, zu dem ich wie vereinbart Stellung nehmen soll.

Zu I. Sachverhalt
Ein Sachverhalt hat alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte zu enthalten. Was als wesentlich zu betrachten ist, bemisst sich nach den in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen.
Da Ansprüche aus Versicherungsvertrag offensichtlich ausscheiden und bisher auch von keiner Seite behauptet wurden, kann insoweit die Darstellung der versicherungsvertraglichen Grundlagen in der gebotenen Kürze erfolgen.

In Bezug auf die hier ja tatsächlich zu prüfenden Anspruchsgrundlagen einer Haftung von TO muss der Sachverhalt jedoch zwingend alle wesentlichen tatsächlichen Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen durch TO und einzelner Vereinsmitglieder darlegen.

Leider genügt der Entwurf des Sachverhalts diesen Anforderungen in keiner Weise. Mit keinem einzigen Wort wird in diesem Entwurf die Einbindung von TO in das Zustandekommen, die Durchführung und Betreuung und die nachvertragliche Abwicklung der über TO vermittelten Versicherungsverträge dargestellt, soweit diese auf eine Haftung von TO hindeuten könnte. Dieser Sachverhaltsentwurf ist deshalb für die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Begutachtung einer Haftung von TO völlig ungenügend. Eine Haftung von TO kann nicht ernsthaft geprüft werden, wenn die wesentlichen Sachverhalte, die eine Haftung begründen oder verhindern würden, nicht zuvor im Sachverhalt mit ausreichendem Detaillierungsgrad dargestellt werden.

Bereits in meiner Anmerkung zum Entwurf des Sachverhalts vom 22.04.2013 hatte ich empfohlen:

Um den Auftrag des Gutachtens zu erfüllen, d.h. eine mögliche Haftung von TO umfassend gutachterlich zu bewerten, ist weiterhin schwerpunktmäßig die Position von TO im Verhältnis zu diesem Leistungsdreieck Versicherungsnehmer – Agentur – Versicherer zu untersuchen. Analog zu einem gerichtlichen Urteil ist deshalb bereits im Sachverhalt ein Schwerpunkt auf die möglichst vollständige Darstellung der insoweit entscheidungsrelevanten Tatsachen zu legen und hierzu nicht ausschließlich mit dem Verweis auf die Akte zu arbeiten.

Der Prüfungsauftrag ist ja so formuliert, dass ausdrücklich auch eine Sachwalterhaftung gem. § 311 Abs. III BGB zu prüfen ist. Entscheidend für die Prüfung in diese Richtung ist das Verhalten von TO und seines Vorstands im Zusammenhang mit der Begründung und anschließenden Betreuung/Verwaltung der Versicherungsverträge.

Diese Hinweise hat das Gutachten leider in keiner Weise aufgenommen und bleibt deshalb unzulänglich verkürzt.

Die ermittelten tatsächlichen Sachverhalte, welche sich vor allem aus dem Sammelordner zur Quellenliste ergeben, sind in der Endfassung des Gutachtens mindestens in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Tatsachen darzustellen und zu erläutern.

Zu a) Versicherungsverhältnisse
Cux-Enterprise GmbH
Die Sachverhaltsschilderung zur Firmierung der Cux Enterprise Im- und Export GmbH (später Agentur Kluth) ist mit großer Wahrscheinlichkeit unzutreffend. Sie beruht auf reinen Vermutungen, ohne dass diesbezüglich Nachweise verfügbar gemacht würden und offenbar auch keine Recherche stattgefunden hat.

Die Agentur wurde in den Verlautbarungen des Vorstandes durchgehend als „Cux Enterprise“ bezeichnet. Im TO Magazin (z.B TO Heft Nr 111 Seite 64) inserierte diese Firma als „Cux-Enterprise GmbH“. Eine solche Firma lässt sich weder im elektronischen Bundesanzeiger, noch über die Creditreform nachweisen. Einzig eine Cux Enterprise Im- und Export GmbH (Amtsgericht Tostedt, HRB 110295) ist im Bundesanzeiger und über die Creditreform nachzuweisen. Die Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma stimmen auch mit den handelnden Personen im Rahmen der Gruppenversicherung überein.

Hinweise auf eine Einzelfirma namens „Cux Enterprise“, wie im Gutachtenentwurf vermutet, gibt es keine. Sofern die Feststellung des Sachverhalts so bleiben soll, dass entgegen allen bekannten Informationen eine bisher völlig unbekannte Einzelfirma „Cux Enterprise“ Träger der TO Versicherungsagentur war, ist hierfür im Rahmen der Sachverhaltsbeschreibung eine detaillierte, mit Nachweisen schlüssig unterlegte Beweisführung zwingend erforderlich.

Weiterhin hat der ehemalige Vorsitzende eingeräumt, dass „Cux Enterprise“ im TO Sprachgebrauch die Kurzform des vollen Firmennamens gewesen sei (Siehe Seite 6 der Stellungnahme von Herrn Luetgebrune vom 02.11.2012). Noch im Juni 2008 präsentiert sich die Firma als Cux-Enterprise GmbH im Internet (http://web.archive.org/web/*/http://www.cuxenterprise.de) während der für das gleiche Jahr beim Bundesanzeiger verfügbare Jahresabschluss den Firmennamen „Cux Enterprise Im- und Export GmbH“ ausweist.

Dieser Punkt ist deswegen von Bedeutung, weil mit der unvollständigen Firmenbezeichnung durch den Vorstand die Mitglieder über die Seriosität der Firma getäuscht wurden. Es ist nicht eine einzige Stelle dokumentiert, an der den Mitgliedern gegenüber die korrekte Firmenbezeichnung genannt worden wäre. Eine Im- und Export Firma, die als Gesellschafterin noch eine UK-Ltd. aufzuweisen hatte, wäre von den TO Mitgliedern sicherlich nicht als seriöser Partner in Versicherungsfragen wahrgenommen worden.

Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung zwingend die Frage, ob dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, der vom damaligen Vorstand noch aktiv gefördert wurde, nicht haftungsverschärfend wirkt.

Weiterhin ist im Sachverhalt anzuführen, dass die Mitarbeiter / Organe der Gesellschaft für TO erkennbar über keinerlei Kompetenz im Versicherungsgeschäft verfügten und darüber hinaus die erforderlichen und angekündigten regelmäßigen monatlichen Kontrollen durch TO niemals stattgefunden haben. Dies ergibt sich zusammenfassend aus der Sachverhaltsschilderung von TO, u.a. vom 28.10.2012 sowie den Protokollen und Dokumenten des Quellenordners.

Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung die Frage, ob dieser Verstoß gegen die sich vom damaligen Vorstand selbst auferlegte und den Versicherungsnehmern gegenüber kommunizierte Pflicht zur Kontrolle der AKV nicht ebenfalls haftungsverschärfend wirkt.

Kommunikation gegenüber Versicherungsnehmern und Mitgliedern
Es ist zumindest in der Grundstruktur darzustellen, in welcher Weise der Verein, und dabei namentlich der Vereinsvorsitzende, der RA und Notar Bernd Luetgebrune, das Thema Gruppenversicherung gegenüber den Mitgliedern kommuniziert hat. Hier wäre insbesondere hervorzuheben, dass der ehemalige Vorsitzende gegenüber den Mitgliedern wiederholt betont hat, dass TO sich um eine korrekte Abwicklung kümmern werde und die Zahlungsströme durch den Verein überwacht werden. Dies ist nicht nur nach außen kommuniziert worden, sondern war auch Gegenstand von Vorstandbeschlüssen, u.a. vom 29.11.2003.

Weiterhin ist darzustellen die besondere Vertrauensstellung, die der Verein im Rahmen der Versicherungsvertragsabwicklung bei den Mitgliedern hatte. Diese Vertrauensstellung wäre vor allem in dem Licht zu betrachten, dass sich die Versicherungsnehmer (Mitglieder) auf weltweiter Fahrt befanden und daher nur eingeschränkte eigene Kontrollmöglichkeiten hatten.

Bisher geht der Sachverhaltsentwurf jedoch mit keinem Wort auf die Rolle von TO bzw. seines damaligen Vorstandes in diesem Zusammenhang ein. Es wären also die Umstände anzuführen, die dafür oder dagegen sprechen können, dass die Vertragsabschlüsse (mit-) kausal durch das besondere persönliche Vertrauen, dass die TO Mitglieder in den Vorstand bzw. Herrn Luetgebrune als RA und Notar hatten, zustande kamen.
Beispielhaft sind hierzu im Sachverhalt die zahlreichen entsprechenden Verlautbarungen im TO Heft und auch auf der TO Website zu nennen, wie auch in der Quellenliste aufgeführt, so z.B. die Information auf der Webseite zum Vertragsabschluss:

Der Antrag auf Auslandreisekrankenversicherung sollte möglicht nur für ein Jahr gestellt werden. Sollten Sie nach diesem Jahr weiteren Versicherungsschutz wünschen, wird dies von uns aus beantragt. Sie werden alle rechtzeitig von uns angesprochen. ( Mail, Post, Telefon) (Auszug; vollständig in der Anlage vom 22.04.2013 beigefügt)

Organisatorische Verknüpfung mit TO
Ferner ist im Sachverhalt der Umstand zu nennen, dass das Versicherungsbüro bewusst im gleichen Haus direkt neben dem TO Büro angesiedelt wurde um eine organisatorische Verzahnung zu erreichen und die Agentur von TO mit Sachmitteln (Computer) ausgestattet wurde. Es wurde ja ausdrücklich gegenüber den Mitgliedern kommuniziert, dass so eine Kontrolle der KV – Angelegenheiten durch TO erfolgen würde (was faktisch nicht der Fall war) und dass TO mit der Agentur eng zusammen arbeiten würde.

Die sogenannte „Cux Enterprise GmbH“ arbeitete für die Versicherungsnehmer erkennbar unter der Adresse von TO, und warb unter dieser Adresse im TO Heft. An Cux-Enterprise erteilten die Versicherten auch die Erlaubnis zur Abbuchung der Prämien im Lastschriftverfahren auf ein Konto von TO. Die entsprechenden Unterlagen sind der Quellenliste zu entnehmen.

Hier stellt sich in der nachfolgenden rechtlichen Begutachtung zwingend die Frage, ob diese nach außen dokumentierte Integration der Versicherungsbetreuung in die Organisation von TO nicht wesentlich haftungsbegründend i.S.v. § 311 Abs. III BGB wirkt.

TO war nicht nur Zahlstelle
Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung muss Erwähnung finden, dass TO in zwei mit dem Fall Lelijveld vergleichbaren Fällen ebenfalls nur scheinbar versicherter Mitglieder (VN Freisen und VN Fischer, vgl. Quellenordner) Schadensersatz aus dem Vereinsvermögen geleistet hat, und nicht die Versicherungs- agentur .

Abschließend sei als relevant für den Sachverhalt erwähnt, dass den Lelijvelds nach Einschalten eines Anwalts ein Jahr nach dem Schadensfall ihre überzahlten Versicherungsbeiträge von TO, und nicht etwa von der Versicherungsagentur, zurück erstattet wurden.

Dies ist für die spätere rechtliche Begutachtung insoweit von Bedeutung, dass das TO Konten eben nicht nur Zahlstelle waren, sondern aktiv in die Abwicklung der Vorgänge um die AKV involviert war.

Die Anspruchsgrundlage für diese Zahlungen an versicherte Mitglieder ergab sich aus § 311 Abs. III BGB, denn sonst wären dies beides ungerechtfertigte Zahlungen an einzelne Mitglieder gewesen, mit den entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen.

Zu b) Versicherungsverhältnis Lelijveld

Beitragshöhe
Nach meiner Kenntnis haben die Lelijvelds jeweils die von TO veröffentlichten Beiträge ohne Abzug auf das TO-Konto wie folgt eingezahlt:
04.03.2004 Beitrag 2004 =725,00 Euro
22.04.2004 Beitrag 2004 = 365,00 Euro
zusammen 1.080,00 Euro
18.05.2005 Beitrag 2005 = 1.080,00 Euro
04.04.2006 Beitrag 2006 = 874,00 Euro
28.03.2007 Beitrag 2007 = 874,00 Euro
07.04.2008 Beitrag 2008 = 874,00 Euro

Diese Beträge stimmen mit der bis 2008 aktiven TO Internetseite überein. Jahresbeitrag pro Person € 437,00 = € 874,00 für 2 Personen, bei jährlichem Neuabschluss wie von TO empfohlen.

Der Gutachtenentwurf stellt hierzu bisher lediglich fest, dass zu geringe Beträge gezahlt worden wären, was einer näheren Erläuterung bedarf.

Umstellung des Versicherungsjahres
Bis 2005 (Viktoria Versicherung) wurde das Versicherungsjahr ab Beitritt gerechnet. Per 2006 (Württembergische Versicherung) ist das Versicherungsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt worden, was aber gegenüber den VN / Mit- gliedern nicht gesondert kommuniziert wurde.

Auch bei Kenntnis einer nun kalenderjährlichen Abrechnung stand dem die Internetseite von TO entgegen, vgl. Anlage vom 22.04.2013: „Verlängerung wird von uns aus beantragt“ sowie „Sie werden alle rechtzeitig von uns ange- sprochen (mail, Post, Telefon)“.

Für 2006 hat die Familie Lelijveld so € 312,– zu viel Betrag gezahlt (€ 874,00 gezahlt ./. € 562,00 von TO an Württembergische abgeführt) der aber von TO nicht erstattet wurde.

Dies ist für die spätere rechtliche Begutachtung insoweit von wesentlicher Bedeutung, dass bei einer zeitnahen Erstattung Lelijvelds diese Veränderung sehr wahrscheinlich aufgefallen wäre. Dies ist m.E. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als eine zentrale haftungsbegründende Tatsache zu prüfen, min- destens jedoch als wesentlicher haftungsverschärfender Umstand für TO bzw. haftungsmindernd für Lelijvelds.

Versicherungsnehmer = Anspruchsteller
Bezüglich der Identität der Versicherungsnehmer sind Antrag und Schadenmeldung mit Belegen gegenüberzustellen.
Nach Quellenliste lautet der „Mitgliedsantrag Jacoba Helena Lelyveld-Stinissen v. 05.03.2003“.
In der Versicherungsbestätigung der Württembergischen ist „Coby Lelijveld Stinissen“ als Versicherungsnehmer ausgewiesen.
Der Name aus der Schadenmeldung liegt mir nicht vor und wäre aus dem Quellenordner zu entnehmen.

Schadenshöhe
Es empfiehlt sich, eine kurze Ausführung zur Höhe des geltend gemachten Schadens, beispielsweise gegliedert nach Krankenhaus / Arzt / Pflege / Medikamente / sonstige Positionen beizufügen.

Anlagen
Die Quellenliste sollte dem finalen Gutachten in der Anlage beigefügt und der Quellenordner in seinem letzten Stand b.a.w. auf der Geschäftsstelle verfügbar gehalten werden.

Zu II. Bewertung

Methode
Der Entwurf wird m.E. handwerklich den Anforderungen an ein juristisches Gutachten nicht gerecht. Wesen des gutachterlichen Prüfungsprozesses ist, dass eine mögliche Anspruchsgrundlage mit ihren Voraussetzungen benannt wird. Im Anschluss wird der zuvor detailliert dargestellte – relevante Sach- verhalt unter die Anspruchsgrundlage subsumiert, wobei im Rahmen einer argumentativen Abwägung Pro und Contra hinsichtlich des Vorliegens einzelner Tatbestandsmerkmale abzuwägen sind. Erst dann kann ein Ergebnis formuliert werden.

Ohne vorherige strukturierte Prüfung der Voraussetzungen der zu prüfenden möglichen Ansprüche wird hier aber eine Haftung von TO von vornherein ausgeschlossen mit der Begründung, TO sei „nur Zahlstelle“ gewesen. Eine Ableitung dieser Einschätzung aus dem Sachverhalt erfolgt nicht. Dies wiegt umso schwerer, als im vorangestellten Sachverhalt die für eine mögliche Haftung von TO relevanten Tatsachen erst gar nicht dargestellt wurden.

Hier, wie auch in anderen Punkten, wird vom Ergebnis her argumentiert und nicht in einer juristischen Gutachtenstruktur.

Nachstehend meine inhaltlichen Anmerkungen zu dem Entwurf der Bewertung, entsprechend dem vom Verfasser gewählten Aufbau.

Zu 1) Versicherungsverhältnisse
Die Ausführungen zu versicherungsvertraglichen Grundlagen und Ansprüchen sind richtig.
Für die Anspruchsprüfung des Gutachtenauftrages sind solche Anspruchsgrundlagen, wie festgestellt, ohne Relevanz.

Zu 2) Stellung von TO
Prüfung möglicher Ansprüche gegen TO aus Sachwalterhaftung § 311 III BGB
Bei der in § 311 III BGB geregelten Sachwalterhaftung oder Dritthaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss.

Es handelt sich hierbei nicht um die Prüfung von Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, ein Rechtsinstitut, das sich eigentlich aus dem § 328 BGB ableitet (Palandt/Grüneberg §328 Rn.13ff.). Sachwalterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, welche im Entwurf jedoch teilweise ineinander fließen.

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist m.E. nicht einschlägig, weshalb eine nähere gutachterliche Prüfung entfallen kann.

Sachwalterhaftung hätte hingegen ordentlich geprüft werden müssen, und zwar durch Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 311 III BGB. Das im Entwurf zitierte Urteil BGH VIII ZR 346/09 gibt die Prüfungsfolge dieser Anspruchsgrundlage vor.

Eine Diskussion dieses Urteils, auch in Bezug auf eine Anspruchsprüfung in Abgrenzung zu Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, findet sich beispielsweise hier:
www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/VIII_ZR_346_09.htm.

Problematisch ist, dass die für die Prüfung und Subsumption notwendigen Informationen im Sachverhalt nicht oder nur andeutungsweise enthalten sind.

Nach einer grundlegenden Überarbeitung des Sachverhalts halte ich für die anschließende weitergehende juristische Prüfung nachfolgende Überlegungen für relevant.

§ 311 III BGB zur Sachwalterhaftung lautet:

„(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.“

TO kann sich also Schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn der Versicherungsvertrag kausal dadurch zustande gekommen ist, dass der Verein ein besonderes Vertrauen in Hinblick auf die Seriosität der Vertragsabwicklung für sich in Anspruch genommen hat und es im Nachgang zu einer Vertragsstörung gekommen ist, die zu einem Schaden geführt hat.

Zum Vertrauenstatbestand wird in der Kommentierung (JurisPK-BGB 6.Auf. / Lapp § 311 BGB Rn. 73ff.) wie folgt ausgeführt:

„Dieses statuiert zwei Voraussetzungen einer Einbeziehung des Dritten in das Schuldverhältnis, die auch schon in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden waren. Erste Voraussetzung ist, dass der Dritte besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Besonderes Vertrauen bedeutet, mehr Vertrauen, als üblicherweise Verhandlungsführern oder Verhandlungshelfern entgegengebracht wird. Das normale Vertrauen, das man kompetenten und vertrauenswürdigen Verhandlern entgegenbringt, begründet für diese noch keine persönliche Haftung. Eine Eigenhaftung des Verhandlungsvertreters kommt vielmehr nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teiles bedeutsam ist. Eine Zurechnung erfolgt dann, wenn dem Vertragspartner zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, wird er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Die Inanspruchnahme des besonderen Vertrauens allein begründet aber noch kein Schuldverhältnis. Vielmehr muss dieses besondere Vertrauen die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Es ist damit ein kausaler Zusammenhang erforderlich.“

Wie aus den zahlreichen Äußerungen des Vereins hervor geht, hat TO für sich in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung der Versicherung eine besondere Vertrauensstellung reklamiert.

Beispielhaft hierzu:
TO Heft Nr. 102 Seite 7, Mitteilung des Vorstandes: „Trans Ocean wird in jedem Fall eine genaue Kontrolle des Vertragsablaufes übernehmen.“
TO Heft Nr. 110 Seite 8, Mitteilung des Vorstandes: „Die Zahlung der Beiträge wird wie bisher durch Einzug des Trans Ocean auf ein Zwischenkonto erfolgen bzw. für diejenigen, die den Beitrag nicht per Einzugsermächtigung sondern per Überweisung zahlen per Einzahlung auf dieses Konto. Trans Ocean wird dazu die Kontrolle über den Beitragsfluss behalten “

eMail von Bernd Luetgebrune an Herrn Lelijveld vom 25.06.2008:

„Die Probleme ergeben sich letztendlich aus dem offensichtlich unprofessionellen Handling durch die Agentur Kluth, was uns nicht sofort aufgefallen ist. Dass das Konto über Trans Ocean lief, bedeutet lediglich, dass die Agentur Kluth hinsichtlich der Zahlungsabwicklung kontrolliert werden sollte, nicht, dass Trans Ocean selbst die Versicherungsmeldung vornehmen musste.“

Weitere Dokumente hierzu finden sich im Quellenordner. Insbesondere verweise ich auf die Anlagen zum erweiterten Kassenprüfungsbericht. Die dort beigefügten Formularen, die TO für die Erläuterung und den Abschluss der AKV-Verträge eingesetzt hat, weisen m.E. zweifelsfrei nach, daß das gesamte „Management“ der AKV bei TO lag und die Cux-Enterprise GmbH und deren Geschäftsführerin Kluth lediglich ausführend tätig waren.

In diesem Zusammenhang ist u.a. auch die Frage der organisatorischen Integration der Versicherungsagentur am Sitz von TO / Notariat Luetgebrune mit zu bewerten, vgl. Stellungnahme zum Sachverhaltsentwurf oben.

Die nicht durch konkreten Bezug auf den Sachverhalt getragene Feststellung, dass TO (und sogar die Agentur!) keine weitergehenden Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungspflichten gegenüber den Versicherten übernommen hätten, wird sich bei einer regelgerechten Subsumption des korrigierten Sachverhalts unter die Norm des § 311 III BGB nicht aufrecht erhalten lassen.

Der Verein ist nach außen praktisch als „Gewährsinstitution“ für eine ordentliche Abwicklung aufgetreten. Dies wurde insbesondere dadurch gestützt, dass sein Vorsitzender als Rechtsanwalt und Notar tätig war. Das Vorhandensein des Vereins als „Gewährsinstitution“ war auch kausal für die Vertragsabschlüsse, da die Versicherten, die hinsichtlich Kommunikation und Geldverkehr mit den für Langfahrtsegler typischen Einschränkungen zu leben haben, davon ausgingen, dass Abwicklungsstörungen des Vertrages von TO im Interesse des Mitgliedes geregelt werden. (Stichwort Mitteilung des Vorstandes: „Trans Ocean wird in jedem Fall eine genaue Kontrolle des Vertragsablaufes über- nehmen.“) Dem Verein war zudem lange bekannt – im Zweifel wäre die Vereinssekretärin Frau Kühnast zu befragen -, dass namentlich Frau Kluth mit der Abwicklung der Verträge überfordert war und es immer wieder Probleme gab. Auch aus dieser Kenntnis heraus haben sich erhöhte Überwachungspflichten ergeben, insbesondere was den Zahlungsverkehr betrifft.

Hier hätte man erwarten können, dass der dokumentierte und unbestrittene Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise unter die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen subsumiert wird.

Mitverschulden & Kausalität von Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden
Richtig ist offenbar, dass die Lelijvelds nicht darauf bestanden bzw. zeitnah kontrolliert haben, dass Ihnen eine Versicherungsbestätigung zugeht. Wäre dies erfolgt, hätte sich schon vor Schadeneintritt heraus gestellt, dass kein Versicherungsschutz besteht.

Bevor hieraus ein Alleinverschulden abgeleitet wird, hätte erst einmal ein Sorgfaltsmaßstab in dieser Angelegenheit heraus gearbeitet werden müssen.

Die Frage ist daher, welcher Sorgfaltsmaßstab in diesem Fall zugrunde gelegt werden muss. Auf der einen Seite muss dem Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch seinen oft langjährigen Auslandsaufenthalt in einer Sondersituation befindet. Er muss sich, anders als in der Heimat, aktiv um Versicherungsschutz bemühen.

Auf der anderen Seite waren hier die Versicherungsnehmer im guten Glauben, dass mit Überweisung der Prämie alles nötige getan sei und dass sich TO bei eventuellen Unstimmigkeiten mit ihnen in Verbindung setzen würde (siehe Email von Arnold Lelijveld vom 10.04.2007 an die TO Geschäftstelle). Der Vorwurf, den man den Lelijvelds machen kann ist der, dass sie davon ausgegangen sind, dass alles seine Richtigkeit hat, wenn sie ihr Geld auf das TO Konto überweisen und sie nichts Gegenteiliges von TO hören. So konnten sie über zwei Jahre rund 1.700 Euro auf das TO Konto überweisen, ohne dass es jemandem aufgefallen wäre, dass die Einzahler tatsächlich gar keinen Versicherungsschutz haben.

Zentrale Bedeutung kommt hier weiterhin der Tatsache zu, dass die Umstellung des Versicherungsjahres nicht kommuniziert wurde. Zu dieser Zeit stand auf der Internetseite von TO zur AKV zu lesen: „Verlängerung wird von uns beantragt.“ Gleichzeitig wurde die resultierende Überzahlung der Beiträge nicht an Lelijveld erstattet, so dass die Versicherungsnehmer diese wesentliche Umstellung kaum erkennen konnten.

Haben die Lelijvelds nicht zu Recht davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit hat, wenn sie unter diesen Vorzeichen nichts vom Verein oder der Agentur hören? Diese Frage ist unter konkretem Bezug auf die umfangreiche Dokumentation des Quellenordners und Beispielen aus der Rechtsprechung zu erörtern und zu entscheiden.

Wie hoch dieses Eigenverschulden zu bewerten ist und ob es in Anbetracht des Kontrollversagens von TO ins Gewicht fällt, müsste man in einem dann nachfolgenden Prüfungsschritt weiter erörtern und entscheiden.

Die pauschale Aussage, dass für den Verein aufgrund der Überweisungen als Sammelüberweisungen gar nicht erkennbar war, welche Verträge mit dem Geld bedient wurden und ihn deshalb kein Verschulden treffen könne, verkennt, in welcher Risikosphäre diese Art der Zahlungsabwicklung lag. Es kann kaum den Versicherten angelastet werden, dass auf Vereins- bzw. Agenturseite strukturell fehleranfällige und intransparente Strukturen beim Geldverkehr geschaffen worden waren. Dass diese Art des Geldverkehrs fehleranfällig war, ist unbestritten. Doch fällt das Fehlerrisiko hier in die Vereins- bzw. Agentursphäre.

Diese Erkenntnis muss auf Vereinsseite ja auch in den gleich gelagerten Fällen vorhanden gewesen sein, in denen von TO Schadenersatz an sich ebenfalls versichert glaubende TO Mitglieder geleistet wurde. Hierfür wurde das Geld aus dem Konto entnommen, auf dem die nicht an die Versicherung abgeführten Prämien lagerten – fremdes Geld, das TO gar nicht gehörte, sondern wirtschaftlich der Versicherung zustand. Dieses Prozedere wurde im Fall Lelijveld mutmaßlich nur deswegen nicht gewählt, weil es schlicht zu teuer gewesen wäre, d.h. die auf dem Konto angesammelten, zu Unrecht nicht weitergeleiteten Prämienzahlungen der Mitglieder reichten schlicht nicht aus. Ein schriftlicher Nachweis über diese Schadensersatzzahlungen ist mir nicht bekannt. Jedoch sollte der Vorstand erklären können, welche Überlegungen dazu geführt haben, dass TO den VN Freisen und VN Fischer Schadensersatz geleistet hat, aber nicht den VN Lelijveld in gleicher Anspruchssituation. Der heutige stv. Vorsitzende war damals bereits im Amt und hat sich damals mit dem Vorgang befasst.

Wäre TO den sich selbst auferlegten und nach außen kommunizierten Kontrollpflichten nachgekommen, wäre es m.E. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Schaden gekommen, da die Lelijvelds schon im Jahr 2007 darüber in Kenntnis gesetzt worden wären, dass sie nicht mehr versichert sind.

Haftung der Versicherungsagentur
Das Ergebnis, dass nicht einmal die Versicherungsagentur für den Schaden hätte haftbar gemacht werden können, ist nicht nachvollziehbar begründet.

Fest steht, dass die Agentur nicht sichergestellt hat, dass die Familie Lelijveld darüber im Bilde war, nicht versichert zu sein. Dies obwohl es mindestens eine entsprechende Nachfrage an TO bzw. die Agentur gegeben hat und zwei Jahresbeiträge auf das TO Konto überwiesen wurden, ohne dass sich TO oder die Agentur bei den vermeintlichen Versicherungsnehmern gemeldet hätten.

Hier sind zwei Prüfungsansätze denkbar: zum einen, ob es in Hinblick auf das ehemals bestehende Versicherungsverhältnis nicht zumindest eine nachwirkende vertragliche Nebenpflicht (culpa post contractum finitum / § 280 I BGB) von der Agentur war, entsprechend zu handeln bzw. wenigstens die rechtsfolgenlos überwiesenen Versicherungsbeiträge zurück zu überweisen. Wäre dies zeitnah erfolgt, hätte Frau Lelijveld die Chance wahrnehmen können, sich um ein anderes Versicherungsverhältnis zu kümmern.
Insofern hätte man sich dann fragen müssen, ob die Krankenkosten ein erstattungsfähiger Folgeschaden der Verletzung nachvertraglicher Sorgfaltspflichten der Agentur waren. Die Agentur Kluth hat ja nicht nur ein Versicherungsverhältnis vermittelt, sondern war aktiv – zusammen mit TO – in die Bestandsbetreuung mit Abwicklung der Beitragszahlungen involviert. Warum sich aus einer solchen Konstellation bei Verletzung einer (nachvertraglichen) Sorgfaltspflicht keine Haftung ergeben soll, wird nicht nachvollziehbar begründet.
Zudem hätte in Hinblick auf die von den Lelijvelds beabsichtige Verlängerung der Krankenversicherung (was rechtlich der Abschluss eines neuen Vertrages war) eine Haftung aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (§ 311 II BGB / schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis) geprüft werden müssen. Die Überweisung der Versicherungsbeiträge wird man als Angebot zum Abschluss eines Vertrages interpretieren können. Die Pflichtverletzung der Agentur könnte darin zu sehen sein, dass das Geld zwar vereinnahmt wurde und auch in ihrer Sphäre verblieb, sie es aber unterließ, die andere Seite darüber zu informieren, dass es zu keinem neuen Versicherungsvertrag gekommen ist.

Kausalität
Die Verneinung der Kausalität mit Hinweis auf die Wartezeiten nach § 197 VVG geht fehl.
Erstens sind die Lelijvelds niederländische Staatsbürger und hätten sich dort möglicherweise auch ohne Wartefrist privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz erhalten können, notfalls auch über eine kurzfristige temporäre Rückkehr.

In jeden Fall hätten sie aber eine Anschlussversicherung über einen englischen Versicherer erhalten können, wie viele andere Langfahrtsegler auch, wenn auch unter Inkaufnahme deutlich höherer Prämien.
Der gemachte Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht auch insofern fehl, als dass ja schon im Jahr 2007 seitens TO oder der Agentur eine Hinweispflicht gegenüber den Lelijvelds dahingehend bestanden haben dürfte, dass trotz Zahlung des Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte bei einer entsprechenden Information im Jahr 2007 anderweitig versichert hätte und im Jahr 2008, als es zum Schaden kam, entsprechenden Versicherungsschutz gehabt hätte.

Insgesamt ist die auf einem unzureichend dargestellten Sachverhalt aufbauende rechtliche Würdigung nicht vollständig und auch nicht von ausreichender Detaillierung, um ein Ergebnis einer Anspruchsprüfung nach § 311 III BGB tragfähig begründen zu können.

Zu III. Verjährung
Die Einschätzung dass Verjährung eingetreten ist, ist aus meiner Sicht zutreffend.
Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass die Mitgliederversammlung wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichten, bzw. den Vorstand zum Verzicht auf die Einrede im Klagefall anweisen kann.

Zu IV. Zusammenfassung

Vorschlag zur Vorgehensweise
Die Empfehlung, bei grundsätzlicher Zahlungsbereitschaft gegenüber Lelijvelds dies im Rahmen eines Vergleichs unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche zu tun, teile ich.
Den Vorschlag, dies auf einer „recht geringen Basis“ zu tun, halte ich hingegen für frei aus der Luft gegriffen. Dies ist eine rein taktische Vorgehensweise mit dem Ziel, die Kasse des TO zu schonen, was nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist.

Erst wenn ein in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht möglichst wenig angreifbares Gutachten vorliegt, können Mitgliederversammlung und Vorstand über einen möglichen Vergleichsbetrag diskutieren.

Personenidentität
Sofern insoweit nach Ergänzung des Sachverhalts Vorbehalte bleiben, könnte ein weiterer Nachweis, z.B. Passkopie, verlangt werden und in eine evtl. Vergleichsregelung eine entspr. ausdrückliche eidesstattliche Versicherung aufgenommen werden.

Schadenshöhe
Die eingereichten Belege sollten grob auf ihre Erstattungsfähigkeit vorgeprüft werden. Dies kann auch unter Einbeziehung eines Arztes, von denen es ja bei TO einige gibt, und nach deren Rücksprache mit Frau Lelijveld erfolgen.

Hierbei ist zu bedenken, dass eine AKV speziell zu dem Zweck abgeschlossen wird, bei Schäden in entfernten Ländern mit niedrigen Standards des allgemeinen Gesundheitssystems einzutreten, wo eine unseren Ansprüchen ent- sprechende private Versorgung unverhältnismäßig teuer ist. Entsprechend ist auch die Regulierungspraxis der Krankenversicherer.
Es handelte sich um einen lebensbedrohlichen Vorfall in einem Land (Panama) ohne Gesundheitswesen nach westlichem Standard. Erst wenn sich konkrete Hinweise auf einen Missbrauch ergeben sollten, müsste man m.E. weitere Prüfungsschritte in Erwägung zu ziehen.

Ergebnis meiner Überprüfung
In der bisherigen Form geht der Entwurf des Gutachtens von einem unvollständigen Sachverhalt aus und prüft die Voraussetzungen einer Haftung nach § 311 III BGB nicht in der erforderlichen Tiefe.

Insofern ist dieser Entwurf des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen des Vereins in der Sache Drifter noch nicht geeignet und bedarf wesentlicher weiterer Ergänzung.

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