Vorstands Entwurf

SATZUNGS ENTWURF von MARTIN BIRKHOFF

§ 1.- ZWECK, NAME und SITZ DES VEREINS

1.- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gemeinnützigen Bestimmungen.

2.- Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das sportliche Hochseesegeln.

3.- Der Verein trägt den Namen „Trans-Ocean“ Verein zur Förderung des Hochseesegelns e.V.

4.- Er hat seinen Sitz in Soltau. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT, UNEIGENNÜTZIGKEIT und EHRENAMT

1.- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.

3.- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten auch keine Gewinnanteile. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhe­ bung des Vereins weder eingezahlte Kapitalanteile noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachein­ lagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

5.- Mitglieder, die für den Verein als Referenten, Ausbilder oder in vergleichbarer Weise tätig sind, können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädi­ gung erhalten, die vom Vorstand festgelegt wird.

6.- Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten. Bei der Erstattung von Reisekosten gelten im Zweifel die Maßstäbe der Bundesreisekosten-VO. Der Vorstand kann Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes beschließen. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn ein Mitglied ohne ausdrückliche Beauftragung
des Vorstandes aktiv geworden ist.

§ 3 ORGANE DES VEREINS

1.- Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand

2.- Offizielles Mitteilungsorgan des Vereins ist das Vereinsmagazin.

§ 3.- MITGLIEDERSCHAFT

a.- Arten der Mitgliedschaft

1.- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.- Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden. Ordentliches Mitglied kann auch jede juristische Personen nach dem Recht eines Mitglieds­ staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz werden.

3.- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern eine Familien­ mitgliedschaft ermöglicht wird. Ein Familienmitglied besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied, kann aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung in den Genuss eines günstigeren Beitrags kommen.

4.- Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 14. Lebensjahr abge­ schlossen hat und nicht volljährig ist, und für deren Mitgliedschaft eine ausreichende schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.

5.- Förderndes Mitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Personen nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz werden.

b.- Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

7.- Die Aufnahme erfolgt durch Annahme eines schrift­ lichen Antrags durch den Vorstand.
Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung.

8.- Die Mitgliedschaft beginnt, soweit die Geschäftsord­ nung kein früheres Datum bestimmt oder der Antrag­ steller kein späteres Datum wünscht, mit dem Tag der Annahme des Antrags durch den 9.- Vorstand.

9.- Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.

10.- Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.

Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags oder eines Anteils des Jahresbeitrags besteht nicht. Offene Beiträge sind unabhängig von einer Kündigung zu bezahlen.
Die Streichung erfolgt, wenn sich ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet und einer anschließenden schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht binnen einer Frist von vier Wochen Folge geleistet wurde.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich in grober Weise vereinsschädigend oder gegenüber anderen Mitgliedern schädigend verhal­ ten hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss eines Ehrenrates, der vom Vorstand zu diesem Zweck angerufen wird. Vor der Beschlussfassung des Ehrenrates ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu erklären. Der Ehrenrat entscheidet in eigener Verantwortung und unabhängig vom Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags oder eines Anteils des Jahresbeitrags besteht nicht. Offene Beiträge sind unabhängig von einem Ausschluss zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch, wenn ein Ausschlussantrag durch andere Mitglieder als Antrag zur Mitgliederversammlung eingereicht wurde.

c.- Rechte der Mitglieder

11.- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann einem anderen nicht überlassen werden. Die Stimmrechtsübertragung nach § 7 c Punkt 16 bleibt davon unberührt.

12.- Mitglieder des Vereins bestimmen über die Angelegenheiten des Vereins in einer mindestens einmal im Jahr statt findenden Versammlung (Mitgliederversammlung).

13.- Ordentliche Mitglieder sind auf der Mitgliederversamm­ lung antragsberechtigt und besitzen ein passives und aktives Wahlrecht (Stimmrecht).

14.- Das passive Wahlrecht von Angestellten des Vereins, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, ruht während der Dauer ihrer Gehaltsbezüge.

15.- Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederver­ sammlung das Rederecht sowie das Recht, Wahlvor­ schläge zu machen und Anträge zu stellen. Sie haben Stimm- und aktives Wahlrecht, wenn eine ausreichende schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Jugendliche besitzen das passive Wahlrecht für ein Amt nach § 10 Punkte 1, 2 und 3.

16.- Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht die Angebote des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Veranstaltungen ein Mindestalter festsetzen.

17.- Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsflagge / den Vereinsstander zu führen.

d.- Pflichten der Mitglieder

18.- Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

19.- Sie haben die Interessen und Anliegen des Hochsee­ segelns (Fahrtensegeins) und des sportlichen Hochsee­ segelns nach ihren Möglichkeiten zu fördern und die Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Sie erkennen die im „Kompass des TO“ dargestellten Leitlinien des Trans-Ocean e.V. an.

§ 5.- BEITRÄGE

1.- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge der ordentlichen und der jugendlichen Mitglieder sowie der Familienmitglieder. Ehrenmitglieder und Stützpunktleiter sind von
der Beitragspflicht befreit.

2.- Beiträge sind von inländischen sowie ausländischen Mitgliedern, die im Einheitlichen Euro-Verkehrsraum (SEPA) leben, auf dem Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten. Mitglieder, die außerhalb des Einheitlichen Euro-Verkehrsraums leben, leisten die Beiträge durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Trans-Ocean e. V.

3.- Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Tag des auf den Beginn des Geschäftsjahres folgenden Monats fällig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag nach Zugang der Mitgliedsbestätigung fällig.

§ 6.- VORSTAND

1.- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Stützpunkte und Seminare und dem Medienbeauftragten (Pressereferenten). Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

2.- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt zu machen ist.

3.- Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Geschäftsordnung kann Einschränkungen der Alleinvertretungsbefugnisse der beiden Vorsitzenden bestimmen und für bestimmte Rechtsgeschäfte das Vier-Augen-Prinzip vorschreiben.

4.- Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­ versammlung, die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.- Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstands­ sitzung ein. Sie kann auch als Telefon-, Mail- oder Videokonferenz erfolgen.

6.- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleich­ heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.- Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter­ schreiben und in der Geschäftsstelle zu archivieren ist.

8.- Vorstände werden in der Regel auf drei Jahre gewählt. Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder sind möglich. Die Bestellung ist jederzeit durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung widerruflich.

9.- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amts­ zeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes Vorstandmitglied kommissarisch zu benennen, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.

10.- Eine Person kann auch in zwei Vorstandsämter gewählt werden, soweit es sich nicht um zwei Ämter im Sinne des § 26 BGB handelt. In diesem Fall hat sie im Vorstand nur eine Stimme.

§ 7.- MITGLIEDERVERSAMMLUNG

a.- Einberufung und Ort

1.- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindes­ tens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen.

2.- Sie ist darüber hinaus bei Bedarf (außerordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, wenn zwei der Vorstände nach BGB § 26 oder mehr als 15 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Vorlage einer Begründung beantragen.
Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitglie­ derversammlung mit den nötigen Stimmen verlangt, muss der Vorstand diese spätestens vier Wochen nach Eingang des Verlangens die Ladung versenden oder im Mitteilungsorgan nach § 3 Pkt. 2 veröffentlichen.

3.- Für ordentliche und außerordentliche Mitgliederver­ sammlungen gelten die Bestimmungen nach § 7 a Punkte 4, 5 sowie § 7 b und § 7 c gleichermaßen.

4.- Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen. Wird die Frist gewahrt, gilt die Einladung als ordnungsgemäß erfolgt. Die Tagesordnung muss alle zur Abstimmung vorgesehenen Punkte (Beschluss­ vorlagen des Vorstands, Anträge von Mitgliedern) beinhalten. Mit der Einladung sind alle fristgerecht eingereichten Anträge bekannt zu geben.
Die Form der Einberufung ist auch gewahrt, wenn die Einberufung im Mitteilungsblatt des Vereins fristgemäß bekannt gemacht wird. Ergänzend kann die Einberufung auch durch E-Mail erfolgen. Eine alleinige Einberufung auf elektronischem Wege ist ausgeschlossen. Eine nicht erhaltene E-Mail­ Einladung, egal aus welchem Grund, bewirkt keinerlei Ansprüche oder Widerspruchsrechte des Mitglieds.

5.- Ort der Mitgliederversammlung ist der Sitz der Geschäftsstelle.

6.- Die jährliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden.

b.- BESCHLUSSVORLAGEN und ANTRÄGE

7.- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Beschlussvorlagen zur Entscheidung vor. Bei Beschlussvorlagen handelt es sich in der Regel um Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und bei denen der Vorstand eine Legitimation durch die Mitgliederversammlung wünscht.

8.- Anträge sind begründete Begehren der Mitglieder.

9.- Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein. Anträge sind schriftlich – auch per email – über die Geschäftsstelle des Vereins einzureichen und müssen begründet sein.

10.- Der Vorstand kann beschließen, auch später eingegan­ gene Anträge der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

11.- Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind möglich. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung und Abstimmung zunächst der Zulassung durch die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist zugelassen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erreicht ist. Derartige Anträge dürfen sich nicht auf Gegenstände beziehen, die in die Mitgliedsrechte eingreifen, Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung zum Ziel haben.

c.- Durchführung der Mitgliederversammlung

12.- Unabhängig von der Zah“1 der erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig, solange sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

13.- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
Sie ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die weitere Planung die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder eines Ausschusses
– die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
– die Entlastung des Vorstandes
– über die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
– über die Genehmigung zweckgebundener Budgets nach § 8 Abs. 3
– die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
– über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Abstimmung über Beschlussvorlagen und Anträge
– die Abstimmung über Satzungsänderungen
– über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluss – die Abstimmung über die Auflösung

14.- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann auch einen Dritten mit der Versammlungsleitung betrauen, wenn die Mitgliedschaft diesem mit Mehrheit zustimmt. Bei allen Personenwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte.

15.- Jedes Mitglied – gleich ob ordentliches, jugendliches oder Ehrenmitglied – hat nur eine Stimme. Für ein jugendliches Mitglied gilt einschränkend, dass eine ausreichende schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen muss.
Jede juristische Person, die ordentliches Mitglied ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

16.- Ein Mitglied kann ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten (Stimmrechtsübertragung). Dazu muss eine unterschriebene Vollmacht (Vordruck des Vereins und Originalunterschrift) des Stimmrecht­ übertragenden für das laufende Geschäftsjahr spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein.
Die Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich allgemeiner Natur. Weisungen sind nicht zulässig.

17.- Bei Beschlussfassung über Beschlussvorlagen und Anträge entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja­ und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage oder ein Antrag als abgelehnt.
Bestehen hinsichtlich einer Beschlussvorlage oder einem Antrag mehrere Entscheidungsoptionen, und erzielt keine Option in der Abstimmung die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Optionen vorgenommen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

18.- Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel­ Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen beschließen, einen Antrag oder eine Beschlussvorlage von besonderer Bedeutung der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen.
Der Antrag oder die Beschlussvorlage muss abstimmungsreif ausformuliert sein.
Die Abstimmung erfolgt per Briefwahl. Ergänzend zur Briefwahl kann im gleichen Zeitraum eine online­ Abstimmung erfolgen, wenn die technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die mit der Einrichtung und Durchführung verbundenen Kosten sich in einem vertretbaren Rahmen halten. Eine alleinige online-Abstimmung ist ausgeschlossen.
Stimmt ein Mitglied sowohl per Brief als auch online ab, ist dessen Stimme ungültig.
Eine Stimmrechtsübertragung ist bei derartigen Abstimmungen nicht möglich.
Das Ergebnis der Abstimmung wird in der nächstmög­ lichen Ausgabe des Mitteilungsorgans nach § 3 Pkt. 2 veröffentlicht.

19.- Bei der Wahl von Vorständen sowie von Mitgliedern für Ausschüsse, über die die Versammlung zu befinden hat, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen- Stehen mehrere Personen zur Verfügung und ergibt sich keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen der Bewerber oder Bewerberinnen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Personen vorgenom­ men, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Wahl aller Ämter, für die die Mitgliederversamm­ lung zuständig ist, kann auch erfolgen, ohne dass sie zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde.

20.- Satzungsänderungen können nur mit einer Drei/Viertel­ Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen beschlossen werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor Anmeldung beim Registergericht dem für den Verein zuständigen Finanzamt vorzulegen, damit die Verträg­ lichkeit mit der Gemeinnützigkeit geprüft wird. Stellt das Finanzamt eine Schädlichkeit für die Gemeinnützig­ keit fest, muss der Vorstand die Anmeldung unterlassen und die Satzungsänderung in modifizierter Form auf der folgenden Hauptversammlung erneut zur Abstimmung bringen.

21.- Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dem Protokoll sind als Anlagen die Beschlüsse in dem zur Abstimmung gekommenem Wortlaut beizufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

22.- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

§ 8.- GESCHÄFTSJAHR + HAUSHALT

1.- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. 10. eines jeden Jahres endet am 30.09. des folgenden Jahres. Soweit nach steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen nach dem Kalenderjahr abzugeben sind, werden die Abschlüsse kalenderjährlich erstellt.

2.- Der Vorstand legt mit der Ladung zur Jahreshauptver­ sammlung einen Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr vor.

3.- Der Haushaltsentwurf kann Einzelbudgets für bestimmte Zwecke enthalten. Die Höhe dieser Budgets wird von der Mitgliedschaft beschlossen. Zweckge­ bundene Budgets dürfen nicht überschritten werden.

§ 9.- KASSENBERICHT, PRÜFUNG, ENTLASTUNG

1.- Der Vorstand legt mit der Ladung zur Jahreshauptver­ sammlung den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr schriftlich vor. Der Kassenbericht enthält unter anderem
– die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Sachgruppen gemäß den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung
– die Entwicklung möglicher zweckgebundener Budgets
– den Umfang möglicher Vergütungen für ehrenamtliche Mitglieder,
– Art und Umfang geschäftlicher Verbindungen zwischen Mitgliedern und dem Verein
– die geförderten Projekte und den Umfang der Förderung.
Der Kassenbericht kann mit dem Protokoll der Hauptversammlung im internen Bereich der Homepage eingestellt werden.

2.- Der Kassenbericht muss frühzeitig genug vorliegen, um den Kassenprüfern eine sachgerechte Prüfung zu erlauben.

3.- Die Mitgliederversammlung bestimmt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie können wieder gewählt werden.
Prüfgegenstand ist das unmittelbar vergangene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer haben ein Einsichts­ recht in alle Unterlagen und prüfen, ob bei der MitteI­ verwendung dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung getragen und das Geld für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

4.- Nach der Würdigung von Kassenbericht und Kassen­ prüfung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10.- AUSSCHÜSSE, BEIRÄTE, ARBEITSKREISE, EHRENRAT, KURATORIUM

1.- Ausschüsse dienen der Unterstützung des Vorstands bei bestimmten, zweckgebundenen Aufgaben.
Auf Vorschlag des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung Personen in einen Ausschuss berufen, der den Vorstand bei bestimmten Aufgaben unterstützen soll.
Die Berufung ist durch Beschluss der Mitgliederver­ sammlung (Neuwahl einer anderen Person) jederzeit widerruflich. Die berufene Person muss nicht Mitglied des Vereins sein, sondern sich durch besondere Sachkenntnis oder besondere persönliche Erfahrung für die betreffende Aufgabe eignen.
Der Vorsitzende des Ausschusses beruft Ausschuss­ sitzungen ein. Entschieden wird mit der Stimmenmehr­ heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ausschussvorsitzenden zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle zu archivieren ist.
Näheres zu den Ausschüssen regelt die Geschäfts­ ordnung des Vorstands oder besondere, ausschuss­ bezogene Richtlinien.

2.- Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beiräte berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Be- und Abberufungen von Beiräten und ggf. damit zusammenhängende Kosten sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

3.- Der Vorstand kann Arbeitskreise berufen und wieder auflösen, die sich mit bestimmten definierten Fragestellungen und Aufgaben befassen und den Vorstand unterstützen.
Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Der Sprecher eines Arbeitskreises muss ordentliches Mitglied sein. Wird ein Arbeitskreis von Jugendlichen gebildet, muss der Sprecher ein Jugendlicher sein.Wenn Aufgaben des Arbeitskreises auf der Tagesord­ nung des Vorstands stehen, soll der Sprecher zu diesem Punkt der Tagesordnung zur Vorstandssitzung geladen werden.

4.- Der Vorstand beruft einen Ehrenrat aus dem Kreis der Mitglieder. Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die keine anderen Vereinsfunktionen ausüben dürfen. Der Ehrenrat wählt einen Sprecher, der auch den Vorsitz übernimmt.
Der Ehrenrat tritt auf Verlangen des Vorstands innerhalb einer Frist von zwei bis vier Wochen zusammen, um über den Ausschluss von Mitgliedern zu befinden. Der Ehrenrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und entscheidet mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

5.- Zur ideellen und wirtschaftlichen Beratung und Unterstützung kann der Vorstand ein Kuratorium berufen. Diesem sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere aus Politik und Wirtschaft, sowie Experten, insbesondere aus Schifffahrt, Wassersport und Langfahrtsegeln angehören. Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.

§ 11.- FÖRDERUNGEN und PREISE

1.- Der Verein unterstützt das Hochsee-Segeln, u. a. indem er Fördermittel und Spenden vergibt. Die Einzelheiten regelt eine Förder-Richtlinie, die den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss. Die Förderpraxis darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden. Fördermittel dürfen keine Zuwendungen im Sinne von § 2 Abs. 3 sein.

2.- Der Verein vergibt für besondere Leistungen Preise. Die Einzelheiten regelt eine Preis-Richtlinie, die den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss.

§ 12.- DATENSCHUTZ

1.- Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke oder zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen zu erheben, zu sammeln, zu verwenden und weiter zu geben, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Mitgliedes erkennbar entgegenstehen.

2.- Jedes Mitglied hat das Recht, einzelnen Verwendungen, soweit sie nicht zwingend mit der Mitgliedschaft verbunden sind, mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten zu löschen und die entsprechenden Verwendungen zukünftig zu unterlassen.

§ 13.- AUFLÖSUNG

1.- Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit Dreiviertelmehrheit der Ja­ und Nein-Stimmen beschließt und anschließend diesem Beschluss von Drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zugestimmt wird.

2.- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.- Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14.- ABSCHLIEßENDE VORSCHRIFTEN

1.- Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle in Cuxhaven.

2.- Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle

3.- Alle Ehrenämter (Vorstand, Ausschüsse, Kassenprüfer), über die die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat, werden auf der der Eintragung der Satzung folgenden Jahreshauptversammlung neu bestimmt.

4.- Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
5.- männlicher Form.
Es gilt die Salvatorische Klausel
Diese Satzung wurde am ………………………. von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3 Antworten zu Vorstands Entwurf

  1. Jochen sagt:

    Danke, dass ich als Vereinsmitglied diese wichtigen Fakten über ihren Webauftritt bekommen habe. Ein Postschreiben habe ich bis heute nämlich nicht erhalten. Wenn ich diesen „Erguss“ lese, verstehe ich auch warum. Ich habe selten so einen offenen Tritt ins Gesicht der Mitglieder eines Vereins gesehen.

    Ich freue mich auf das Gestammel in Cuxhaven und bin schon mal entsprechend durchgeladen und entsichert.

  2. Petra Schulz sagt:

    Hallo Jochen,

    ich finde Dich toll.

    3.- Alle Ehrenämter (Vorstand, Ausschüsse, Kassenprüfer), über die die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat, werden auf der der Eintragung der Satzung folgenden Jahreshauptversammlung neu bestimmt.

    Du hast bestimmt Lust dann gewählt zu werden. Ich werde Dich auf jeden Fall wählen. Bitte melde Dich bei mir. Ich hab auch das gute Gefühl, Du wirst es besser machen. Freu mich

    Petra

  3. Jochen sagt:

    Unvorstellbar was sich da in Cuxhaven abgespielt hat.

    Ich kann nur sagen:
    Securite, Securite, Securite
    All Ships, All Ships, All Ships
    stay clear of vicinity cuxhaven. pirates, morons and villains in action. Please relay to all known stations.

    Menschlichkeit, sie ruhe in Frieden.

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